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Steuertipp

Immobilien und Renten zu verschenken

Bei Erbschaften und Schenkungen hält der Staat die Hand auf. Mit etwas Planung ist aber auch eine abgabenfreie Vermögensübertragung möglich.

Veröffentlicht:

WIESLOCH. Im Fall größerer Vermögen müssen Erben deutliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Gleiches gilt für Schenkungen. Deshalb ist es durchaus legitim, darüber nachzudenken, wie Vermögen steuerlich schlank übertragen werden kann.

Gestaltungsspielraum ergibt sich etwa aus der steuerlichen Begünstigung von Immobilien und Renten, wie Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung des Finanzdienstleisters MLP weiß.

Zwar gelten für Erbschaften und Schenkungen Steuerfreibeträge – je nach Verwandtschaftsgrad bis zu 500.000 Euro, die sich alle zehn Jahre erneut und in voller Höhe beanspruchen lassen.

Doch wenn das nicht reicht, damit der Fiskus außen vor bleibt, biete sich an, eine selbst bewohnte Immobilie zu verschenken: Wird dabei der Ehepartner begünstigt, bleibt die Schenkung steuerfrei.

Für Kinder, erläutert Michelsen, bleibe ein geerbter Wohnraum immer dann steuerfrei, „wenn sie die erhaltene Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt“.

Ein großer Vorteil der „Immobilien-Strategie“ sei, dass Freibeträge unangetastet bleiben. „Kinder können also neben der Immobilie auch noch Barvermögen von bis zu 400.000 Euro steuerfrei geschenkt erhalten oder erben“ – und zwar von jedem Elternteil, so Michelsen.

Eine zweite Option der steueroptimierten Vermögensweitergabe: eine Rente zu verschenken. Schließt beispielsweise ein Vater für seine Tochter eine Sofortrente gegen Zahlung von 900.000 Euro ab, dann wird zur steuerlichen Bemessung lediglich die darüber erzielte Jahresrente herangezogen.

Bei einer monatlichen Rentenzahlung von 1900 Euro für eine 45-jährige errechne der Fiskus mittels eines gesetzlich festgelegten Multiplikators rund 373.000 Euro, die zu versteuern wären. MLP-Expertin Michelsen: „Doch da dieser Wert noch von ihrem Freibetrag gedeckt ist, zahlt sie keine Schenkungssteuer.“

Zum Vergleich: Erhielte sie die 900.000 Euro anstatt über eine Rente in bar, „würden 75.000 Euro an den Staat gehen“. (eb)

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