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Oberlandesgericht Köln

Jüngerer Patient – höheres Schmerzensgeld

Wegen schwerer Hirnschäden nach Beatmungsfehlern muss ein Knankenhaus 450.000 Euro Schmerzensgeld leisten. Wäre die Klägerin jünger gewesen, hätte es noch teurer werden können.

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Köln. Bei dauerhaften Beeinträchtigungen nach einem Behandlungsfehler können junge Patienten ein höheres Schmerzensgeld erwarten als ältere. Denn auch bei Dauerschäden ist die voraussichtliche Leidenszeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigen, so kürzlich das Oberlandesgericht Köln.

Die im Behandlungszeitpunkt 34-jährige Klägerin leidet an einer Schilddrüsenerkrankung und Epilepsie. Aufgrund einer Struma nodosa kam sie im Mai 2020 ins Krankenhaus. Dort wurde eine Hemithyreoidektomie links sowie eine Schilddrüsenkeilresektion rechts vorgenommen.

Eine Woche nach der Entlassung nahm eine externe Konsiliarärztin eine ambulante HNO-ärztliche Stimmbandkontrolle vor, für die auf die Rachenwand ein Lokalanästhetikum aufgesprüht wurde.

Vollständig bettlägerig

Nach der Untersuchung entwickelte die Frau Atemnot, wurde bewusstlos und musste reanimiert werden. Die Klägerin meint, infolge von Fehlern, unter anderem bei der Intubation auf der Intensivstation, sei ein akuter Laryngospasmus mit Atemnot eingetreten.

Hierdurch habe sie einen schweren und dauerhaften hypoxischen Hirnschaden mit schwerster posthypoxischer Enzephalopathie erlitten.

Folge sei ein apallisches Syndrom mit nahezu vollständigem Ausfall der Großhirnfunktion. Sie müsse nun durch eine Magensonde ernährt werden, sei vollständig bettlägerig und auf regelmäßige Lagerung angewiesen.

Hierfür forderte die Klägerin 500.000 Euro Schmerzensgeld. Dem ist das OLG nun weitgehend gefolgt und sprach ihr 450.000 Euro plus Zinsen zu. Zur Begründung heißt es, zwischen den Beteiligten sei ein Behandlungsfehler bei der Intubation unstreitig.

Anders habe die Klinik die Hirnschädigung nicht erklären können. Weitere behauptete Behandlungsfehler oder Aufklärungsmängel habe es aber nicht gegeben.

Zehn Prozent Altersmalus

Zur Höhe des Schmerzensgeldes verwies das OLG auf dessen Funktion: Ausgleich und Genugtuung für Schmerzen und Leid sowie ein finanzieller Spielraum für Erleichterungen und Annehmlichkeiten.

„Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung“ heißt es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Dies hänge auch vom Lebensalter des Geschädigten ab. Es verringerte daher die in der Vorinstanz vom Landgericht noch zugesprochenen 500.000 Euro um zehn Prozent. Der Senat habe zwar über Jahrzehnte eine halbe Million Euro als Orientierung angesehen, dies aber bei schweren Geburtsschäden. Die Klägerin sei immerhin schon 34 Jahre alt gewesen. (mwo)

Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 25/26

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