Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Kassenbeitrag auf Rente gilt auch für freie Mitarbeiter
Darmstadt. Auf die Zusatzrente einer Pensionskasse werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Wie die gesetzliche Rente haben Pensionskassenrenten eine Einkommensersatzfunktion, urteilte jetzt das Landessozialgericht Darmstadt.
Es wies damit eine ehemalige freie Rundfunk-Mitarbeiterin ab. Maßgeblich seien Altersbezüge aus einer früheren Beschäftigung. Keine Rolle für die Beitragspflicht spiele es, ob zuvor ein Angestelltenverhältnis bestand.
Auch bei freien Mitarbeitern sei die Zusatzrente zur Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzuziehen. (fl/mwo)
Landessozialgericht Darmstadt Az.: L 8 KR 482/17