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Steuern

Kein Steuerbonus für die Hausapotheke

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NEUSTADT/WEINSTRAßE. Die Kosten der Medikamente für die Hausapotheke können in der Regel nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Als "außergewöhnliche Belastungen" gelten nur Arzneimittel, die ärztlich verordnet wurden, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschied.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung 2010 bei den außergewöhnlichen Belastungen 1418 Euro für Arzneimittel eingetragen. Nur für einen Teil der Rechnungen lagen allerdings ärztliche Verordnungen vor. Nur diese hatte das Finanzamt berücksichtigt.

Als außergewöhnliche Belastungen gelten größere Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen "zwangsläufig" erwachsen, der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen dagegen nicht.

Steuermindernd wirksam werden diese Ausgaben nur, soweit sie eine "zumutbare Belastung" überschreiten. Diese beträgt je nach Einkommen und Zahl der Kinder zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.

Mit ihrer Klage argumentierten die Eheleute, viele Medikamente würden von den Ärzten nicht mehr verordnet, obwohl sie notwendig seien. Dazu gehörten insbesondere auch die Medikamente für die Hausapotheke, etwa gegen Schmerzen und Erkältung.

Mit seinem bereits rechtskräftigen Urteil wies das FG Neustadt die Klage ab. Die für die Steuervergünstigung geforderte "Zwangsläufigkeit" der Ausgaben sei nur bei einer Krankheit gegeben, und sie sei durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. (mwo)

Az.: 5 K 2157/12

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