Von wegen alternativlos?

Kein ärztlicher Verstand ist unersetzbar

In Sozialgerichts-Verfahren können Kläger keinen Anspruch auf einen bestimmten medizinischen Gutachter erheben.

Veröffentlicht:

KÖLN. Kündigt ein ärztlicher Gutachter eine außergewöhnlich lange Bearbeitungszeit an, kann das Gericht ihn ablehnen. So entschied jetzt das Sozialgericht Aachen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Ein Maler und Lackierer, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielt, hatte geklagt, weil sein Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden war. Mehrere medizinische Gutachter waren ebenso wie der Rentenversicherungsträger zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mann bis zu sechs Stunden täglich leichtere Tätigkeiten verrichten könne.

Der Mann verlangte, einen Orthopäden und Schmerztherapeuten als weiteren Sachverständigen zu hören. Dieser ließ das Gericht wissen, dass mit einer Begutachtung frühestens neun Monate nach Eingang der Akten zu rechnen sei. Der Patient verweigerte die Benennung eines anderen Sachverständigen.

Die Sozialrichter wiesen seine Klage zurück. Auch sie gingen von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit aus. Die von dem Sachverständigen angegebene Bearbeitungszeit stufte sie als "unzumutbar lang" ein. Weder handele es sich um schwierige Spezialfragen; zudem seien bereits zwei Sachverständige gehört worden. Noch sei während der Zeit der Gutachten-Erstellung mit Veränderungen am Gesundheitszustand des Klägers zu rechnen.

Die zeitliche Verzögerung würde wohl nur dazu führen, dass die von Amts wegen bereits eingeholten Gutachten als veraltet anzusehen wären. (iss)

Sozialgericht Aachen

Az.: S 6 R 147/14

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