Rot-Kreuz-Schwestern

Kein dauerhafter Verleih

Veröffentlicht:

LUXEMBURG. Das Rote Kreuz kann Mitglieder seiner Schwesternschaft nicht dauerhaft an andere Kliniken verleihen. Rot-Kreuz-Schwestern gelten als Arbeitnehmerinnen, für die nur eine vorübergehende Überlassung zulässig ist, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Rot-Kreuz-Schwesternschaft ist ein Verein ohne Gewinnabsicht; nach deutschem Recht gelten die Schwestern nicht als Arbeitnehmer. Dennoch zählen die üblichen Regeln für Leiharbeit, so der EuGH. Ein "Beschäftigungsverhältnis" mit arbeitnehmerähnlichem Schutz reiche hierfür aus. (mwo)

Europäischer Gerichtshof

Az.: C-216/15

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Typ 1 und Typ 2 im Vergleich

Lange Diabetesdauer erhöht wohl kardiovaskuläres Risiko deutlich

Review mit Metaanalyse

Invasive Pneumokokken-Infektionen: Wer besonders gefährdet ist

Kardiale autonome diabetische Neuropathie

Das neuropathische Herz – ein Risiko

Lesetipps
Eine Hand fängt 500-Euro-Geldscheine auf, die durch die Luft wirbeln.

© vegefox.com / stock.adobe.com

Vermögensforscher im Interview

Welche Eigenschaften helfen, reich zu werden

Ein Mann mit einer Zigarette in der Hand deren Zigarettenrauch sich verbreitet.

© methaphum / stock.adobe.com

Verbesserte Prognose

Forscher fordern: Rauchstopp systematisch in Krebstherapie integrieren