Rot-Kreuz-Schwestern

Kein dauerhafter Verleih

Veröffentlicht:

LUXEMBURG. Das Rote Kreuz kann Mitglieder seiner Schwesternschaft nicht dauerhaft an andere Kliniken verleihen. Rot-Kreuz-Schwestern gelten als Arbeitnehmerinnen, für die nur eine vorübergehende Überlassung zulässig ist, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Rot-Kreuz-Schwesternschaft ist ein Verein ohne Gewinnabsicht; nach deutschem Recht gelten die Schwestern nicht als Arbeitnehmer. Dennoch zählen die üblichen Regeln für Leiharbeit, so der EuGH. Ein "Beschäftigungsverhältnis" mit arbeitnehmerähnlichem Schutz reiche hierfür aus. (mwo)

Europäischer Gerichtshof

Az.: C-216/15

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Kommentar

Ästhetische Medizin: Klare BGH-Leitplanken

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Adipositas-Medikamente

Rascher Gewichtsanstieg nach Absetzen von Semaglutid & Co.

KV-Vergleich

RSV-Impfung: Bayern honoriert am besten

Lesetipps
Ein Arzt erklärt seinen Patienten mit Verdacht auf Prostatakrebs anhand eines Modelles der männlichen Genitalien das weitere Vorgehen.

© Nadzeya / stock.adobe.com

Primärdiagnostik

So lässt sich Prostatakrebs gezielter aufspüren

Digitaler Order

© HNFOTO / stock.adobe.com

Befragung von Mitarbeitern

Umfrage: In vielen Praxen gehört die ePA noch nicht zum Alltag