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Ermächtigung

Kein doppeltes Honorar für Klinikarzt

Auch Klinikärzte, die zur ambulanten Versorgung ermächtigt sind, können nachstationäre Behandlungen nicht extra abrechnen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Kliniken können sich poststationäre Behandlungen nicht extra vergüten lassen. Sind diese Behandlungen schon von der Fallpauschale umfasst, dann können auch ermächtigte Krankenhausärzte diese nicht nochmals ambulant abrechnen, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

Es wies damit die Klage eines Chirurgen aus Hessen ab. Dieser war zur ambulanten Nachbehandlung der aus seiner Abteilung entlassenen Patienten ermächtigt. Ab 2007 erhielt seine Ermächtigung den ausdrücklichen Hinweis, dass sie nachstationäre Behandlungen nicht deckt, die schon von Fallpauschalen umfasst sind.

Zuvor aber auch noch danach rechnete der Arzt nachstationäre Behandlungen im Rahmen der Ermächtigung ab. Die KV kürzte ihm diese Honorare.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Soweit Nachbehandlungen bereits von einer Fallpauschale umfasst sind, seien sie "Teil der Krankenhausbehandlung". Daher könnten sie schlicht nicht Gegenstand der Ermächtigung sein.

Das gelte auch für die Zeit vor 2007. Der später eingefügte Hinweis in der Ermächtigung sei nur eine Klarstellung gewesen. Andernfalls ergebe sich "eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelzahlung".

Umgekehrt können Kliniken poststationäre Behandlungen nicht dazu nutzen, in eine höhere Fallpauschale zu kommen. Das hat der 1. BSG-Senat in einem ebenfalls aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Demnach können poststationäre Behandlungen allenfalls zu Zusatzpauschalen oder einem vertragsärztlichen Honorar führen.

In letztgenanntem Fall hatte die Uniklinik Rostock stationäre und nachstationäre Bestrahlungen verbunden, um so über die DRG-relavante Schwelle von zehn Bestrahlungen zu kommen.

Laut BSG kann die Klinik aber nur die Fallpauschale für weniger als zehn Bestrahlungen abrechnen. Die nachfolgend ambulanten Behandlungen könne sie aufgrund ihrer Ermächtigung vertragsärztlich abrechnen. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Zusatzpauschale. (mwo)

Urteile des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 14/12 R (Chirurg), B 1 KR 51/12 R (Strahlentherapie)

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