Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Logopädin ohne Abrechnungsbefugnis arbeitet scheinselbstständig
Eine Logopädin ohne eigene Kassenzulassung gilt trotz „freier Mitarbeit“ als sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Veröffentlicht:Potsdam. Wie einst bei Honorarärzten im Krankenhaus stellt sich auch bei anderen Gesundheitsdienstleistern öfters die Frage nach ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass eine Logopädin, die ohne eigene Abrechnungsbefugnis für eine Praxis arbeitet, dort abhängig beschäftigt ist.
Die Logopädin verfügt über keine eigene Kassenzulassung, war aber in der Praxis der Kollegin bereits mehrere Jahre „selbstständig“ tätig. 2015 schloss sie mit ihr einen „Vertrag über freie Mitarbeit“.
Danach behandelte sie zu etwa 80 Prozent ihrer Arbeitszeit Patienten eines Berliner Klinikverbunds, mit dem die Praxisbetreiberin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte. Den Rest ihrer Zeit machte sie Hausbesuche, überwiegend ebenfalls bei Kunden der abrechnenden Praxis.
Angewiesen auf abrechnende Kollegin
In einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren stellte 2016 die Rentenversicherung fest, dass die Logopädin bei der Praxis der abrechnungsbefugten Kollegin abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Dies hat das LSG nun bestätigt (Az.: L 9 BA 7/23). Zur Begründung verwies es darauf, dass nur die Praxis gegenüber den Krankenkassen abrechnen konnte. Ohne diese habe die Logopädin ihre Leistungen daher gar nicht erbringen können. Zudem sei sie insbesondere hinsichtlich ihrer Arbeit in den Kliniken maßgeblich in die Arbeitsorganisation der Praxis eingebunden gewesen.
Dass die Logopädin dabei sehr eigenständig arbeitete, trete demgegenüber in den Hintergrund. Denn wie die ärztliche gehöre auch die logopädische Behandlung zu den „höheren Dienstleistungen“, bei denen ein eigenverantwortliches Arbeiten auch bei abhängig Beschäftigten üblich sei. Daher sei sie bei der abrechnenden Praxis abhängig beschäftigt gewesen. (mwo)