Finanzgericht

Keine Zweitwohnung bei einer Stunde Wegezeit

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STUTTGART. Bei einer Fahrzeit von einer Stunde von der Wohnung zur Arbeit können Arbeitnehmer nicht die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: 1 K 3229/14). Der Kläger arbeitet in Stuttgart und wohnt 37 Kilometer außerhalb. Ohne Erfolg hatte er geltend gemacht, er spare mit einer Zweitwohnung 82 Minuten am Tag. Das Gericht sah dies als überhöht an, letztlich spiele die Zeitersparnis aber keine Rolle. Es komme neben der Entfernung auf die Verkehrsanbindung an. Fahrzeiten von hier rund einer Stunde je Weg seien noch zumutbar. Der Kläger hat hiergegen bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. (mwo)

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