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TI-Finanzierung

Kostenerstattung für mobile Kartenterminals auch für Psychotherapeuten

Auch Psychotherapeuten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein mobiles Kartenterminal, mit dem die elektronische Gesundheitskarte auch außerhalb der Praxis eingelesen werden kann.

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Benötigen Psychotherapeuten mobile Kartenterminals für die Nutzung außerhalb der Praxis, ist das erstattungsfähig.

Benötigen Psychotherapeuten mobile Kartenterminals für die Nutzung außerhalb der Praxis, ist das erstattungsfähig.

© stockfotos-mg / Zoonar / picture alliance

Berlin. Auch Psychotherapeuten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein mobiles Kartenterminal, mit dem die elektronische Gesundheitskarte auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten eingelesen werden kann. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich geeinigt auf eine entsprechende Ergänzung der Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Der Anspruch gilt rückwirkend ab Oktober 2021.

Anspruch auf Erstattung haben mit der Ergänzung damit nun auch Psychotherapeuten, die das Gerät für probatorische Sitzungen im Krankenhaus oder für gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der Praxis benötigen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass der Erstattungsanspruch bereits besteht für Vertragsärzte, die Hausbesuche durchführen, einen Kooperationsvertrag zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen haben oder die eine ausgelagerte Praxisstätte mit mobilem Kartenterminal ausstatten wollen.

Die Pauschale für die Erstausstattung mit mobilem Kartenterminal beträgt 350 Euro, einmalig je Gerät. Die Kosten für den Praxisausweis werden je Quartal in Höhe von 23,25 Euro erstattet. (mu)

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