Kassen

Kostenerstattung mindert Steuerabzug nicht

Bonuszahlungen der Krankenkassen für Prävention dürfen nicht vom Fiskus hinterrücks wieder einkassiert werden.

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MÜNCHEN. Wenn Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer Kostenerstattung belohnen, darf der Fiskus dies nicht konterkarieren. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mindern Kostenerstattungen der Kassen für Gesundheitsmaßnahmen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Im Streitfall hatte eine Betriebskrankenkasse (BKK) ein Bonusprogramm "Vorsorge Plus" aufgelegt. Versicherte, die an bestimmten gesetzlich vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen hatten, bekamen zur Belohnung eigene, eigentlich nicht erstattungsfähige Gesundheitsausgaben bis zu 150 Euro bezahlt.

Eine Versicherte aus Rheinland-Pfalz nahm an dem Programm teil. Sie reichte Rechnungen für Osteopathie und homöopathische Arzneimittel ein und bekam dafür 150 Euro erstattet. Über diese Erstattung informierte die Krankenkasse das Finanzamt.

In ihrer Steuererklärung setzte die Frau ihre Beiträge zur Krankenversicherung wie üblich als steuermindernde Sonderausgaben an. Das Finanzamt verringerte diesen Betrag jedoch um die 150 Euro Kostenerstattung der Kasse. Diese seien als Beitragsrückerstattung zu werten. Dabei stützte sich das Finanzamt auf Vorgaben des Bundesfinanzministeriums.

Kostenerstattung ist keine Beitragserstattung

Doch die Kostenerstattung ist keine Beitragserstattung, betonte nun der BFH. Sie habe nichts mit den Kosten zu tun, die Versicherte aufwenden müssen, um den Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Vielmehr würden zusätzliche, vom Versicherten selbst getragene Gesundheitsausgaben erstattet.

Dass die BKK die Kostenerstattung offenbar als Beitragserstattung gewertet und daher das Finanzamt informiert hatte, ändere an dieser steuerrechtlichen Bewertung nichts. &#0150 Teilnehmern der Vorsorgeuntersuchungen bot die BKK in einem anderen Bonusmodell eine Zahlung von 40 Euro ohne Vorlage von Gesundheitsrechnungen an.

Der BFH betonte, dass sein Urteil auf solche Modelle nicht übertragbar sei, da es sich hier nicht um eine Kostenerstattung handelt.

Zudem ist es möglich, dass das Bundesfinanzministerium einen sogenannten Nichtanwendungserlass herausgibt. Trotz des höchstrichterlichen Urteils würden sich die Finanzämter dann weiter an den Vorgaben des Ministeriums orientieren. Betroffene sollten daher ihre kommenden Steuerbescheide prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. (mwo)

Bundesfinanzhof Az.: X R 17/15

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