Kurze Klagefrist für Geschädigte von VIP-Fonds
NEU-ISENBURG (hai). In der Affäre um die VIP-Medienfonds III und IV müssen sich geschädigte Anleger beeilen, wollen sie Entschädigungsansprüche geltend machen. "In diesem besonderen Fall gilt die Prospekthaftungsfrist von nur sechs Monaten nach Bekanntwerden des Prospektfehlers", sagt Anlegerschutzanwältin Katja Fohrer von der Münchner Kanzlei Mattil und Partner.