Laser-Akupunktur für Heilberufler reserviert

GELSENKIRCHEN (mwo). Der Einsatz von Lasergeräten zur Akupunktur der Ohren - beispielsweise zur Rauchentwöhnung - ist Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten.

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Wie kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschied, setzt die Behandlung durch Nicht-Ärzte eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus. Im einstweiligen Rechtsschutz bestätigte das Gericht damit eine Untersagungsverfügung der Kreisverwaltung Recklinghausen.

Der Kläger bot die Laser-Ohrakupunktur zur Rauchentwöhnung an. Hierzu verwendete er ein Gerät, welches als Medizinprodukt klassifiziert wird. Nach den Feststellungen des VG setzte dies aber nicht nur die Kenntnis der Gerätefunktionen, sondern auch medizinisches Fachwissen voraus. Im Hauptverfahren kann der Kläger allerdings versuchen, dies zu widerlegen.

Bis dahin sei eine Erlaubnis erforderlich, um Gesundheitsgefahren für die Patienten zu vermeiden, so das VG. Ob eine Heilpraktikererlaubnis auch schon allein deshalb notwendig ist, weil es sich bei der Rauchentwöhnung um die "Behandlung einer Krankheit" handelt, ließ das VG offen.

Beschluss des VG Gelsenkirchen, Az.: 7 L 889/08

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