Nachschlag für Krankenhäuser
KASSEL (mwo). Im Streit um die Vergütung von Notfallbehandlungen im Krankenhaus bekommen die Kliniken einen Nachschlag für die Jahre 2005 bis 2007. Die Benachteiligung gegenüber den niedergelassenen Ärzten war unzulässig, urteilte das Bundessozialgericht (BSG).
Im strittigen EBM war vor 2008 die Notfallbehandlung in der Klinik mit 200 Punkten angesetzt, im organisierten Notfalldienst dagegen mit 500 Punkten. Koordiniert durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Kliniken dagegen nahezu flächendeckend Widersprüche eingelegt, so dass die entsprechenden Bescheide der KVen noch nicht rechtskräftig sind.
Im konkreten Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung Saarland im Jahr 2006 zudem für die Krankenhäuser einen Punktwert von 3,3 Cent angesetzt, für den ärztlichen Notdienst dagegen 4 Cent.
Zur Begründung seines Urteils verwies das BSG auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei der Notfallvergütung im Krankenhaus nur der Investitionskostenabschlag von zehn Prozent zulässig ist. Die Versicherten seien berechtigt, in sprechstundenfreien Zeiten auch ein Krankenhaus aufzusuchen. Dafür müssten auch die Kliniken organisatorisch Vorsorge treffen, so das BSG. Über den Investitionskostenabschlag hinausgehende Vergütungsunterschiede seien daher nicht gerechtfertigt und verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das, so betonten nun die Kasseler Richter in zwei Musterverfahren, gelte auch für die Bewertung der Notfall-Leistungen im EBM. Auch der Bewertungsausschuss habe dies inzwischen so gesehen und die unterschiedliche Bewertung ab 2008 aufgehoben. "Er muss nun auch für die Vergangenheit eine Regelung treffen, die eine Ungleichbehandlung ausschließt", forderte das BSG. Auch der generelle Ansatz eines geringeren Punktwerts für die Krankenhäuser ist nach dem Kasseler Urteil nicht zulässig.
Az.: B 6 KA 46/07 R





