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Vertragsärzte

Neues Rahmenwerk tritt in Kraft

Ab dem 1. Oktober gilt der neue Bundesmantelvertrag. Er bringt viele relevante Änderungen für Arztpraxen mit sich.

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Anfrage von der Kasse? Dafür gibt es neue Regeln.

Anfrage von der Kasse? Dafür gibt es neue Regeln.

© pressmaster / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Zum 1. Oktober ist der neue Bundesmantelvertrag in Kraft getreten. Auf ihn haben sich KBV und GKV-Spitzenverband im Juli geeinigt. Er schafft einheitliche Regeln für alle Kassenarten und macht die Trennung in Bundesmantelvertrag-Ärzte und Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen überflüssig.

Es werden mit dem neuen Vertrag erstmals feste Regeln für formlose Kassenanfragen geschaffen. Diese sorgten in der Vergangenheit immer wieder für Ärger und überhöhten bürokratischen Aufwand in den Praxen. Denn jede Kasse konnte hier dem Arzt einen beliebigen Vordruck zusenden.

Und sich eine Bestimmung des Sozialgesetzbuches oder einer anderen Rechtsvorschrift heraussuchen, nach der die Übermittlung der Information zulässig ist. Die Vergütung für den Mehraufwand des Arztes war damit ebenfalls kaum geregelt.

Das ändert sich nun. Laut Vertrag müssen die Kassen für formlose Anfragen bei Ärzten nun ein einheitliches Rahmenformular verwenden. Das Formular ist allerdings noch nicht mit den Krankenkassen abgestimmt, sondern befindet sich derzeit in der internen Abstimmung in der KBV, wie KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl der "Ärzte Zeitung" auf Anfrage mitgeteilt hat.

Nach der internen Abstimmung müsse noch die Verständigung mit den Krankenkassen folgen, so Stahl weiter. Wann das neue Rahmenformular kommt, könne man daher noch nicht konkret sagen. Vorerst bleibe bei Kassenanfragen also noch "alles beim Alten", sagte Stahl.

Der neue Bundesmantelvertrag ermöglicht Vertragsärzten auch erstmals eine arztgruppenübergreifende Anstellung von Ärzten - selbst dann, wenn es um Ärzte geht, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden. In dieser Hinsicht werden Arztpraxen damit MVZ gleichgestellt. (maw/ger)

Die wichtigsten neuen Regeln aus dem BMV-Ä.

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