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Urteil: 30-Minuten-Frist fürs Einrücken bei Rufbereitschaft ist unwirksam
Auch in zweiter Instanz setzte sich ein Oberarzt gegen seine Klinik durch, die ihm eine Einrückzeit von 30 Minuten vorgab. Der Arbeitgeber könne bei Rufbereitschaft keine genaue Zeitspanne festlegen, so die Richter.




