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Personalauswahl: Vorsicht vor "Abzockern"

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Neu-Isenburg (bü). Bei der Suche nach neuen Arbeitskräften sollten Arbeitgeber die Feinheiten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Sie sollten aber genauso darauf achten, "Abzockern", die nur gezielt nach Schwachstellen im Bewerbungsverfahren suchen, nicht in die Falle zu tappen. Das zeigt ein vor dem Arbeitsgericht Krefeld verhandelter Fall.

Danach hat eine Innenarchitektin, die Mitarbeiter "mit Sinn für schöne Möbel, 30 bis 40 Jahre jung ..." in einer Stellenanzeige sucht und einen 47-jähriger Bewerber abgelehnt hat, einen schweren Stand, verweist dieser auf die Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und behauptet, wegen seines Alters abgelehnt worden zu sein.

Der vermeintliche Arbeitgeber sollte aber in solchen Fällen hellhörig werden, wenn ihm eine formularmäßig vorformulierte Vereinbarung vorgelegt wird, nach der er eine Entschädigung (hier 2200 Euro) zahlen soll. Es könnte sich um einen "Mehrfachtäter" handeln, der auf der gleichen Masche auch andere Firmen ausgenommen hat. Im verhandelten Fall hatte derselbe Mann bei zwei weiteren Firmen jeweils 2200 Euro verlangt. Das Geld bekam er nicht.

Urteil des Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 4 Ca 1686/08

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