Urteil

Pfleger wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt

Ein Pfleger hatte auf eine Wachstation Patienten ruhig stellen wollen, um seinen Rausch auszuschlafen. Dafür mussten Patienten sterben. Nun wurde er zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

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München. Das Landgericht München I hat einen Krankenpfleger wegen zweifachen Mordes und sechsfachen Mordversuchs zu lebenslanger Haft verurteilt.

Das Gericht stellte am Montag auch die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen. Der inzwischen 27 Jahre alte Deutsche habe „seine Ruhe, seine Bequemlichkeit über das Lebensrecht der Patienten gestellt“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Der gelernte Altenpfleger, der als Krankenpfleger auf der Wachstation des Münchner Klinikums rechts der Isar gearbeitet hatte, hatte zu Prozessbeginn unumwunden eingeräumt, zwei 80 und 89 Jahre alte Patienten getötet und es bei drei weiteren versucht zu haben - bei zwei von ihnen mehrmals.

Lebenslanges Berufsverbot für alle Pflegeberufe

Das Motiv, das er angab, klang erschreckend banal: Er habe einen Kater gehabt und seine Ruhe gewollt. „Um seine Ruhe zu haben und nicht arbeiten zu müssen“, habe er die Patienten ruhiggestellt, sagt der Vorsitzende Richter Norbert Riedmann.

Eine an die Haft anschließende Sicherungsverwahrung, die die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, verhängte das Gericht allerdings nicht. Riedmann begründet das unter anderem damit, dass der Angeklagte noch sehr jung sei, seine Taten bereue, keine Vorstrafen und eine lange Zeit im Gefängnis vor sich habe.

Das Gericht schließe sich dem angehörten Sachverständigen an, der „zwar eine große Gefahr, aber keine sehr große Gefahr gesehen hat“, die künftig vom Angeklagten ausgehen könne. Die Kammer beschränkt sich somit auf ein lebenslanges Berufsverbot für alle Pflegeberufe.

Sein Mandant sei „relativ zufrieden“, dass er keine Sicherungsverwahrung bekommen habe, sagt Verteidiger Benedikt Stehle nach dem Urteil und kündigt an, „erst mal pro forma“ Revision einlegen zu wollen. (dpa)

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