Urteil

Schranken für Zwangsbehandlung bleiben

Bundesverfassungsgericht stellt klar: Ambulante Zwangsbehandlung ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Eine medizinische Zwangsbehandlung bleibt bis auf Weiteres Kliniken vorbehalten. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ab. Der Gesetzgeber habe gute Gründe gehabt, diese Einschränkung beizubehalten.

Nach den gesetzlichen Vorgaben war früher eine Zwangsbehandlung nur bei Personen zulässig, die bereits in einer psychiatrischen Klinik zwangsuntergebracht waren. 2016 hatte dann das Bundesverfassungsgericht die staatliche Schutzpflicht für sämtliche Personen betont, die nicht einsichtsfähig und zu ihrem eigenen Schutz nicht in der Lage sind.

Daraufhin hatte der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften neu gefasst. Die Zwangsunterbringung gehört nun nicht mehr zu den Voraussetzungen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass "die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (…) durchgeführt wird".

Eine Rechtsanwältin in Bremen, die auch als Betreuerin arbeitet, hat hiergegen im Namen eines Betreuten Verfassungsbeschwerde eingelegt und verlangte auch eine einstweilige Anordnung, die Klinik-Klausel auszusetzen. Der Betreute solle bestimmte Medikamente einnehmen, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Ein Klinikaufenthalt sei dafür aber nicht erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte nun zunächst die einstweilige Anordnung ab. Zur Begründung erklärten die Richter, das Gesetz sehe weiterhin "die Zwangsbehandlung außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bewusst nicht vor". Dabei habe der Gesetzgeber sich mehrfach und ausführlich mit der Möglichkeit auch einer ambulanten Zwangsbehandlung auseinandergesetzt. Dies sei dann abgelehnt worden, weil Zwangsbehandlungen "nur als letztes Mittel" zulässig sein sollen.

Konkret habe der Gesetzgeber befürchtet, dass insbesondere psychiatrische Zwangsbehandlungen dann häufiger "ohne ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven Alternativen und damit auch in vermeidbaren Fällen durchgeführt würden". Häufig könnten Zwangsbehandlungen durch eine "vertrauensvolle Unterstützung" vermieden werden. "Derartige Bemühungen würden durch die Zulassung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen etwa in Heimen konterkariert."

Damit habe sich der Gesetzgeber insgesamt "von sachlich begründeten Erwägungen leiten lassen", befand das Gericht. Eine einstweilige Anordnung gegen die Klausel scheide daher aus. Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers gebe keinen Anlass, davon im Einzelfall aus Härtegründen abzuweichen. (mwo)

Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 1575/18

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