Schutzgelderpressung: Versicherung zahlt nicht

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KARLSRUHE (dpa). Eine Versicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die dem Opfer einer Schutzgelderpressung entstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage eines Gastwirts ab, der von Unbekannten erpresst wurde. Nachdem er auf die Drohungen nicht reagiert hatte, verwüsteten Einbrecher das Lokal und stahlen Bargeld und eine Musikanlage. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, den Schaden in Höhe von 150 000 Euro zu ersetzen, entschied der BGH. Der Gastwirt hätte vielmehr der Versicherung die "Gefahrerhöhung" aufgrund der Erpressungsversuche mitteilen müssen.

Az.: IV ZR 229/09

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