Versicherungspflicht

Selbstständige Therapeuten müssen zahlen

Selbstständige Physiotherapeuten ohne Angestellte sind rentenversicherungspflichtig. Eine Therapeutin aus Bremen zog vor Gericht den Kürzeren.

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KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Physiotherapeuten bestätigt. Die Sozialgerichte haben sie zu Recht dem Kreis der "Pflegepersonen in der Krankenpflege" zugeordnet, heißt es in einem aktuellen Beschluss.

Die Verfassungsrichter wiesen damit eine Krankengymnastin und Physiotherapeutin ab, die seit 1983 freiberuflich tätig ist. 2005 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Versicherungspflicht fest und forderte Beiträge nach. Die Klage dagegen blieb erfolglos.

Laut Sozialgesetzbuch sind neben Arbeitnehmern auch mehrere Gruppen Selbstständiger rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören "Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen".

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Physiotherapeutin geltend, Rentenversicherung und Gerichte hätten sie fehlerhaft der Gruppe der "Pflegepersonen in der Krankenpflege" zugeordnet.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dem nicht. Das Bundessozialgericht habe den Bereich der Krankenpflege weit gefasst und alle "Hilfskräfte in der Gesundheitspflege" einbezogen (zuletzt BSG-Beschluss vom 12. Januar 2007, Az.: B 12 R 14/06 B).

Das BSG sei damit von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen ausgegangen, auch der freiberuflichen Physiotherapeuten. Diese Gesetzesauslegung sei zulässig und nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. (mwo)

Az.: 1 BvR 1147/12

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