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Sorglos beim Online-Banking kann teuer werden

KARLSRUHE (mwo). Verbraucher müssen Warnhinweise ihrer Bank beim Online-Banking ernst nehmen und befolgen.

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TAN-Liste - am besten sicher aufbewahren.

TAN-Liste - am besten sicher aufbewahren.

© Alterfalter / fotolia.com

Andernfalls muss die Bank im Zuge krimineller Machenschaften abgebuchtes Geld nicht ersetzen, urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit unterlag ein Bankkunde, dem unbekannte Täter 5000 Euro von seinem Konto abgebucht hatten.

Der Mann nahm seit 2001 am Online-Banking im sogenannten iTAN-Verfahren teil. Dabei ist für Bankgeschäfte immer eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) einzugeben, zudem eine für jede einzelne Buchung getrennt angeforderte sogenannte Transaktionsnummer (TAN).

Diese Nummern bekommen die Kunden durchnummeriert (indiziert) auf einer TAN-Liste. Die Bank warnte auf ihren Internetseiten ausdrücklich vor kriminellen Machenschaften und betonte, sie selbst werde niemals mehrere TAN gleichzeitig abfragen.

Als sich der Bankkunde im Oktober 2008 zum Online-Banking anmelden wollte, erschien auf der gewohnt aussehenden Seite zunächst ein Hinweis, dass momentan kein Zugriff möglich sei.

Neue EU-Regelung seit Ende 2009

Danach erschien eine Aufforderung, zehn TAN einzugeben. Der Mann kam dem nach und hatte danach wie gewohnt Zugang zum Online-Banking. Drei Monate später wurden 5000 Euro von seinem Konto auf ein Konto in Griechenland überwiesen.

Die Täter oder Empfänger des Geldes wurden nicht ermittelt. Weil der Kunde diese Überweisung nicht selbst veranlasst habe, forderte er diesen Betrag von seiner Bank zurück.

Der BGH wies die Klage ab. Der Bankkunde habe die beim Online-Banking erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und sei daher aus eigener Leichtfertigkeit Opfer eines "Pharming-Angriffs" geworden, bei dem der Aufruf der Internetseite der Bank auf eine fremde Seite umgeleitet wurde.

Nach den Warnungen seiner Bank hätte er niemals zehn TAN gleichzeitig eingeben dürfen, betonten die Karlsruher Richter.

Dabei ließ der BGH offen, ob er das Verhalten des Mannes als grobe oder leichte Fahrlässigkeit wertet. 2008 habe auch leichte Fahrlässigkeit noch ausgereicht, um eine Haftung der Bank auszuschließen.

Nach Vorgaben der EU wurde der Verbraucherschutz allerdings zum 31. Oktober 2009 verbessert. Danach haften Bankkunden nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Az.: XI ZR 96/11

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