Urteil
Sozialgericht: Substitutionsärzte müssen nicht am Bereitschaftsdienst teilnehmen
Das Sozialgericht Marburg entschied, dass bei einem Substitutionsarzt ein schwerwiegender Grund vorliegt, nicht am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Erfordernis fester und planbarer Zeiten für die Methadonvergabe, einschließlich Wochenenden und Feiertagen.










