Bundessozialgericht
Statuswechsel hat keinen Einfluss auf Frist zum Fortbildungsnachweis
Angestellt oder Inhaber? Egal, Fortbildung muss sein – jedenfalls im vertragsärztlichen Dienst. Ein Pneumologe, der den Wechsel in die Selbstständigkeit als neuen Fristbeginn interpretierte, kommt das teuer zu stehen.
Veröffentlicht:Kassel.Ein Statuswechsel vom angestellten zum selbstständigen Vertragsarzt hat keinen Einfluss auf den fünfjährigen Turnus für Fortbildungsnachweise. „Der Statuswechsel führt weder zu einem Neubeginn noch zu einer Unterbrechung“, stellte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts jetzt klar. Er wies damit die Klage eines Pneumologen ab.
Ab Juli 2012 arbeitete der Kläger angestellt in einer BAG in Baden-Württemberg. Seit Anfang 2015 ist er in derselben Praxis als mit vollem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt tätig. Fortbildungsnachweise reichte er bis Ende Juni 2017 nicht ein. Die KV kürzte daher ab 2018 seine Honorare um zehn Prozent. Das Bundessozialgericht hatte zunächst über eine Kürzung von gut 12.000 Euro für das erste Quartal zu entscheiden, mit Folgequartalen geht es insgesamt um annähernd 50.000 Euro.
„Wir wollen, dass Fortbildungen gemacht werden“
Ohne Erfolg verwies der Arzt auf eine vermeintliche „Regelungslücke“. Die Auswirkungen eines Statuswechsels seien im Sozialgesetzbuch (Paragraf 95d SGB V) nicht beschrieben. Daher beginne die Fünfjahresfrist für die Fortbildungsnachweise mit seinem Eintritt in die freiberufliche Vertragsarzttätigkeit neu zu laufen. Weil er 2018 seine Nachweise eingereicht habe, seien die Honorarkürzungen hinfällig.
Wie schon die Vorinstanzen folgte auch das BSG dem nicht. Zur Begründung verwies es darauf, dass „die Fortbildungspflicht eine persönliche Pflicht ist“. Ausnahmen davon mache das Gesetz nur bei einer Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit. Der Kläger sei aber durchgehend zugelassen und für seine Arbeit bezahlt worden. Daher sei auch der Statuswechsel von den gesetzlichen Regelungen umfasst.
Der mit den Honorarkürzungen verbundene Eingriff in die Grundrechte des Arztes sei durch das Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt, bekräftigte das BSG. Auch an diesem Ziel ändere sich durch den Statuswechsel nichts. Entsprechend hatte in der mündlichen Verhandlung schon die Vertreterin der KV betont: „Wir wollen keine Honorare kürzen. Wir wollen, dass die Fortbildungen gemacht werden.“ (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 10/24 R