Ärztegewerkschaft

Tagungen zur Tarifarbeit: MB-Vertreter haben Anrecht auf bezahlte Freistellung

Kommunale Krankenhäuser dürfen Vertretern des Marburger Bundes nur aus gutem Grund die Teilnahme an Tagungen zur Tarifarbeit verwehren - so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

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Mainz. Kommunale Krankenhäuser dürfen gewählte Vertreter des Marburger Bundes nur aus gutem Grund die bezahlte Freistellung für die „Teilnahme an Tagungen“ zur Tarifarbeit verwehren. Für den Freistellungsanspruch eines gewählten gewerkschaftlich organisierten Klinikarztes ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der Tagung um eine Veranstaltung eines Bezirks-, Landes- oder Bundesvorstandes sowie der Hauptversammlung des Marburger Bundes handelt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 27. Juli veröffentlichten Urteil.

Damit steht dem klagenden Klinikarzt eine bezahlte Freistellung für die Teilnahme an zwei Tagungen der „Kleinen Tarifkommission“ des Marburger Bundes und eine Vergütung von 1.840 Euro zu. In dem Gremium wird die Tarifarbeit der Gewerkschaft koordiniert.

Für eine bezahlte Freistellung von bis zu acht Tagen im Jahr reicht es nach den Regelungen des Ärzte-TV/VKA aus, dass der Marburger Bund den gewählten Vertreter für die Tagung anfordert. Dies müsse der Tarifarbeit dienen. Nur wenn dienstliche oder betriebliche Interessen der Arbeitsbefreiung entgegenstünden, könne diese verweigert werden. Dies habe der Arbeitgeber aber nicht geltend gemacht. (fl)

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 120/22

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