Urteil

Uni entscheidet allein über Entzug des Doktortitels

Laut Bundesverwaltungsgericht sind allein die Universitäten zuständig, wenn es um die Aberkennung eines akademischen Grades geht.

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LEIPZIG. Zeit heilt manchmal Wunden – nicht aber Verstöße gegen wissenschaftliches Arbeiten. Eine fast zur Hälfte geklaute Doktorarbeit rechtfertigt den Entzug des Titels auch noch nach 29 Jahren, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall einer prominenten Wissenschaftlerin und Politikberaterin.

Sie promovierte 1986 an der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn, also abseits der strafferen Promotionen im medizinischen Bereich. Ihr Thema: "Amerika: Das Experiment des Fortschritts".

Schon damals waren ihr mehrere abgekupferte Passagen nachgewiesen worden, eine Kommission ging 1991 aber noch von reiner Nachlässigkeit aus. Später wurde ihre Dissertation auf der Internetplattform VroniPlag überprüft.

Angestoßen dadurch, setzte die Philosophische Fakultät der Universität Bonn im Juli 2011 erneut eine Kommission ein. Diese stellte nun 327 "übernommene Textstellen" fest, die 46 Prozent der gesamten Dissertation ausmachen. Daraufhin entzog die Fakultät den Doktortitel.

Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Das 1991 eingestellte Verfahren hindere die Universität nicht an einer erneuten Prüfung. Auch durfte der Gesetzgeber es den Universitäten überlassen, die Sanktionierung von Verstößen zu regeln, denn die Promotion sei wesentlicher Bestandteil der akademischen Selbstverwaltung. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht

Az.: 6 C 3.16

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