Knopfdruck mit Tücken

Vorsicht bei elektronischer Steuererklärung

Der Bundesfinanzhof lässt nachträgliche Korrekturen bei der Online-Steuererklärung nur bedingt zu. Zentral ist für ihn dabei die Eindeutigkeit der Formulare.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Verlockende Schnelligkeit: Die Online-Variante entbindet Steuerpflichtige nicht von der Sorgfaltspflicht.

Verlockende Schnelligkeit: Die Online-Variante entbindet Steuerpflichtige nicht von der Sorgfaltspflicht.

© kebox / fotolia.com

MÜNCHEN. Wer seine Steuererklärung elektronisch über das Programm der Finanzverwaltung "Elster" abgibt, muss aufpassen.

Wer Nachfragen und Erläuterungen unbeachtet lässt, kann steuermindernde Ausgaben nach Rechtskraft des Bescheides nicht mehr nachschieben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen entschied.

Danach sind Nachbesserungen allerdings möglich, wenn ältere Formulare Mängel oder unklare Erläuterungen hatten.

In beiden Fällen hatten Männer Unterhaltszahlungen an ihre Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes nicht angegeben.

Dies fiel ihnen erst auf, als die Steuerbescheide schon bestandskräftig waren. Die Finanzämter lehnten eine nachträgliche Änderung jeweils ab.

Unklarheiten beim Unterhalt

Beide Väter hätten die Unterhaltszahlungen in dem Feld "Unterhalt für bedürftige Personen" eintragen müssen. Wie schon die Finanzgerichte bewertete aber auch der BFH die Fälle unterschiedlich.

Denn im Formular für 2006 gab es noch einen Hinweis auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter eines gemeinsamen Kindes. Im Formular 2008 waren dagegen nur Großeltern, Eltern und Kinder als Beispiele genannt.

Im Fall der Steuererklärung für 2008 habe sich dem Vater daher nicht aufdrängen müssen, an die Zahlungen an seine Lebensgefährtin zu denken, urteilte der BFH.

Fehler am PC schwerer begründbar

Das Finanzamt muss diese daher nun noch nachträglich berücksichtigen. Der andere Vater dagegen habe bei seiner Steuererklärung für 2006 "grob fahrlässig" gehandelt, weil er den Hinweis auf Zahlungen an die Kindsmutter nicht beachtet habe.

Eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheides komme hier daher nicht in Betracht. Insgesamt betonte der BFH, dass bei der elektronischen Steuererklärung die Hinweise eher klarer sein müssen, weil "am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder im Elster-Formular deutlich schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform".

Dagegen können Steuerzahler Fehler nicht nachträglich damit begründen, dass der Ausdruck bei Elster nur die Felder umfasst, in denen Angaben gemacht wurden, sodass fehlende Angaben im Ausdruck nicht auffallen.

Az.: VI R 5/11 (2006) und VI R 9/12 (2008)

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