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Kopfschmerz

Werbung darf nicht zuviel versprechen

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Die Werbeaussage für ein homöopathisches Mittel "wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen" führt den Verbraucher in die Irre und ist nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten. Für eine Irreführung des Verbrauchers ist es nicht erforderlich, dass ausdrücklich ein sicherer Therapieerfolg versprochen wird. Vielmehr reicht bereits aus, dass solch ein Eindruck fälschlich hervorgerufen wird, entschied das Oberlandesgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Gleiches gelte für die Werbeaussage "bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig".

Im konkreten Fall hatte ein Berufsverband den Hersteller auf Unterlassung seiner Werbung für ein homöopathisches Mittel verklagt. Die Werbeversprechen seien nicht haltbar und würden den Verbraucher irreführen. Das HWG verbiete eine Werbung, mit der fälschlich der Eindruck erweckt werde, ein Therapieerfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Das OLG bestätigte den Unterlassungsanspruch. Mit der Aussage "wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen" erlange ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher eben diesen Eindruck gesicherter Wirkung. Auch die Aussage "bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig", suggeriere, dass "der Kampf zuverlässig gewonnen wird" und der Patient seine Schmerzen völlig in den Griff bekommt, so das OLG. Da dieses Versprechen nicht eingehalten wird, werde der Verbraucher in die Irre geführt.

Oberlandesgericht München

Az.: 29 U 4641/16

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