Open-House: Muss jetzt der EuGH ran?

DÜSSELDORF (cw). Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich schon das Mehrpartnermodell bei Rabattverträgen zwischen Kassen und Industrie bestätigte, signalisierten die Richter jetzt auch die Zulässigkeit einer Open-House-Vergabe.

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Bei der Bahn-BKK, die Streitpartei in dem betreffenden Verfahren war, sieht man trotzdem keine reelle Chance für solche Rabatt-Partnerschaften.

Das OLG hatte zwar die Rabattausschschreibung der Bahn-BKK vom April vorigen Jahres für vergaberechtswidrig erklärt. Dies jedoch nicht etwa deshalb, weil die Kasse Preise vorgegeben und allen potenziellen Anbietern, die diese Vorgabe erfüllten, eine Partnerschaft in Aussicht gestellt hatte ("Open-House").

Vielmehr beanstandeten die Richter nur, dass die Ausschreibung nicht in Lose aufgeteilt worden sei sowie die Vertragsklausel, derzufolge alle verbundenen Unternehmen eines Interessenten den Rabattvertrag hätten abschließen müssen.

Prinzipiell jedoch seien Open-House-Konstrukte möglich, so das OLG in einer Mitteilung. Wörtlich heißt es: "Der Abschluss von Pharma-Rabattverträgen sei in der vorgesehenen Art außerhalb des Vergaberechts nicht grundsätzlich unzulässig und könne unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls erfolgen".

Zulässigkeit vor dem EuGH prüfen

Darüber, was das genau heißt, könnte die Urteilsbegründung Aufschluss geben, die voraussichtlich in zwei Wochen vorliegt. Die Bahn-BKK winkt aber jezt schon ab: Im Beschlusstext habe das OLG darauf hingewiesen, so ein Kassensprecher auf Anfrage, dass die Open-House-Vergabe "möglicherweise nur durch Vorlage an den EuGH einer Lösung zugeführt werden kann".

An anderer Stelle des Beschlusses heiße es zudem, dass die Frage nach der Zulässigkeit von Open-House-Modellen "gegebenenfalls in einem weiteren Nachprüfungsverfahren zu klären sei".

Daraus zieht man bei der Bahn-BKK resignierend den Schluss, "dass zukünftig nur noch klassische Vergabeverfahren zum Zuge kommen werden".

Die Bahn-BKK hatte bei ihrer Ausschreibung das Open-House-Verfahren gewählt, um Rabatte zu bekommen, ohne dass ihre Mitglieder von ihren gewohnten Produkten auf andere hätten wechseln müssen.

Az.: VII-Verg 57/11, VII-Verg 58/11, VII-Verg 59/11 und VII-Verg 67/11

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