Buchtipp

Der weite Weg des Gesetzgebers zu fairem Vertragswettbewerb

Mehr wettbewerbliche Anreize in der Gesundheitsversorgung haben sich Union und SPD im Koalitionsvertrag vorgenommen. Eine Studie zeigt: Weit ist die Koalition nicht gekommen.

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Der Weg zu mehr Wettbewerb "muss konsequent weitergegangen werden", hieß es im November 2005 im Koalitionsvertrag von Union und SPD. Eine Studie im Auftrag des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) kommt zu dem Ergebnis: "Von Vorfahrt für Vertragswettbewerb kann keine Rede sein."

Vielmehr hat - so die These - mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) das "Steuerungswirrwarr" noch zugenommen. Nicht nur zwischen den Versorgungssektoren, sondern auch innerhalb der Sektoren gebe es zum Teil unterschiedliche Ordnungs- und Steuerungsprinzipien. Die Publikation des WIdO ermöglicht zur Überprüfung dieser These eine interessante "Vorher-nachher-Betrachtung".

Die Autorengruppe hatte bereits im Vorfeld des WSG - im Juli 2006 - Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Vertragswettbewerbs in der GKV vorgelegt. Im zweiten Teil der Publikation wird dann besichtigt, zu welchen Regelungen der Gesetzgeber im WSG gekommen ist: Das Ergebnis fällt ernüchternd aus.

Gewähr für mehr Qualität?

Auch in der jüngsten Reform gibt es keine generelle Öffnung für Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern. Zusätzlich fehlen im WSG korrespondierende Regeln zu Fragen der Bereinigung von Vergütungsanteilen, der Sicherstellung und der Mindestqualität von Selektivverträgen, bemängeln die Autoren. Besonders kritisch fällt das Verdikt über die Regelungen für die hausarztzentrierte Versorgung aus (Paragraf 73 b SGB V).

Wenn die Kassen ab Mitte 2009 verpflichtet sind, solche Verträge zu schließen, wird damit unterstellt, "dass es eine Ausgestaltungsform hauszentrierter Versorgung gibt, die gleichsam die Gewähr für eine Verbesserung von Qualität und Effizienz der Versorgung bietet".

Für die Autoren steht das in "diametralem Gegensatz zum proklamierten Reformziel" - ursprünglich wollte der Gesetzgeber mehr Freiräume für Selektivverträge, nun macht er sie zu einem Substitut der Regelversorgung. Milder fällt das Urteil über Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung aus (Paragraf 73c). Dort hat der Gesetzgeber keine Angebotspflicht der Kassen vorgesehen.

Stillstand im Kliniksektor

Noch kritischer bewerten die Forscher die Reformstarre im stationären Sektor. Das jüngste Hickhack um die Krankenhausfinanzierung zeigt den Grund: Es gibt zwischen Bund und Ländern keinen Konsens über einen ordnungspolitischen Rahmen.

Auch bei Arzneimitteln fehlt ein "schlüssiges Steuerungskonzept". Als relativ erfolgreich haben sich Rabattverträge erwiesen. Doch handele es sich um eine wettbewerbliche "Insellösung", die Ausweitung auf patentgeschützte Wirkstoffe befindet sich im Experimentierstadium. Eine weitere Neuregelung des WSG, Erstattungshöchstbeträge als Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Bewertung, halten die Forscher für "fragwürdig".

Anstatt diese Aufgabe dem "Bewertungsmonopolisten" IQWiG zu übertragen, sollten Kassen eher dezentral kassenindividuelle Positivlisten aushandeln. Auch das WSG bedeutet nur eine Übergangslösung. Der Weg bis zu einem konsistenten Rahmen für Vertragswettbewerb ist weit. (fst)

Dieter Cassel, Ingwer Ebsen, Stefan Greß, Klaus Jacobs, Sabine Schulze, Jürgen Wasem (Hrsg.): Vertragswettbewerb in der GKV. Möglichkeiten und Grenzen vor und nach der Gesundheitsreform der Großen Koalition. Bonn 2008. ISBN 13 978-3-922093-50-3

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