Borreliose-Leitlinie

Gesellschaft verteidigt Rechtsmittel

Die Deutsche Borreliose-Gesellschaft fordert Nachbesserungen bei der S3-Leitlinie.

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BERLIN. Die Deutsche Borreliose-Gesellschaft rechtfertigt ihr gerichtliches Vorgehen gegen die S3-Leitlinie Neuroborreliose: Die einstweilige Verfügung sei die einzige Möglichkeit gewesen, das Inkrafttreten zu stoppen. In einer Stellungnahme, die in der Nacht zum Dienstag versandt wurde, begründet die Gesellschaft ihren Gang vor Gericht.

In der Leitlinie würden trotz "mangelhafter Tests/Behandlungsergebnisse nahezu unverändert die Diagnostik- und Therapieempfehlungen der 90er Jahre empfohlen", heißt es. "Um fehlerhafte Diagnostik, Spätfolgen der chronischen Borreliose und auch gerichtliche Fehlurteile zu reduzieren, war das Erwirken einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung die einzige Möglichkeit, die Verabschiedung und das in Kraft setzen der S3-Leitlinie in der vorliegenden Form zu stoppen."

Sondervoten aufnehmen!

Die Borreliose-Gesellschaft stört sich vor allem daran, dass trotz Vorliegen von Studien der "chronischen Neuro-/Borreliose nicht einmal ein Kapitel gewidmet wird" in der Leitlinie. "Leitlinien, die ein solches Defizit aufweisen, können dem Thema nicht gerecht werden", schreibt die Gesellschaft in der Stellungnahme. Sie sehe erheblichen Forschungsbedarf mit dem Ziel, Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten zu verbessern. Diese Umstände müssten in dem Leitlinientext sichtbar werden. Die Deutsche Borreliose-Gesellschaft erwarte deshalb, dass "wichtige und wissenschaftlich fundierte" Sondervoten im Leitlinientext aufgenommen werden. Das Landgericht Berlin hatte kurz vor Jahresende 2017 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) die Mitwirkung bei der Verabschiedung und Veröffentlichung der neuen S3-Leitlinie Neuroborreliose untersagt wurde.

DGN will sorgfältig prüfen

Antragsteller waren neben der Deutsche Borreliose-Gesellschaft die Patientenorganisation Borreliose und FSME Bund Deutschland. Sie wollen erreichen, dass ihre Dissenserklärungen im Leitlinientext und nicht nur im Leitlinienreport veröffentlicht werden. In der DGN-Pressestelle in München hatte man sich zu Jahresbeginn auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" gelassen gegeben. Der Beschluss sei ja noch kein Urteil. Geplant sei, Akteneinsicht zu nehmen und den weiteren Vorgang mit Sorgfalt zu bearbeiten, hieß es. (juk)

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