TSVG

Spielen Praxen nicht mit, drohen Sanktionen

Alles neu macht der Mai – nur erst später: Das TSVG tritt wohl Mitte des Monats in Kraft. Das ändert zwar den Zeitplan, aber nicht mögliche Strafen.

Anke ThomasVon Anke Thomas Veröffentlicht:
Honorarkürzungen bis hin zu einem Teilverlust der Zulassung – das droht Ärzten, die die neuen Vorgaben nach dem TSVG boykottieren, warnten Juristen beim Internistenkongress.

Honorarkürzungen bis hin zu einem Teilverlust der Zulassung – das droht Ärzten, die die neuen Vorgaben nach dem TSVG boykottieren, warnten Juristen beim Internistenkongress.

© Klaus Eppele/ stock.adobe.com

WIESBADEN/BERLIN. Vertragsärzte, die sich nicht an die neuen Regeln aus dem Terminservicegesetz TSVG halten, müssen mit harten Sanktionen rechnen. Die Folgen könnten Honorarkürzungen bis hin zu einem Teilverlust der Zulassung sein, sagte Rechtsanwalt Dirk R. Hartmann am Samstag beim 125. Internistenkongress in Wiesbaden.

Nach Informationen der „Ärzte Zeitung“ soll das TSVG Mitte Mai in Kraft treten. Ursprünglich geplant war ein Inkrafttreten zum 1. Mai. Derzeit liegt das Gesetz noch bei Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zur Unterzeichnung.

Verschoben wird damit auch der Start der fünf „offenen Sprechstunden“ pro Woche. Die müssen grundversorgende Fachärzte nun erst ab September anbieten, heißt es von der KBV. Zuvor war der Start dieser Regelung für August geplant. Welche Arztgruppen die offene Sprechstunde anbieten müssen, muss der Bewertungsausschuss noch festlegen.

Bereits mit Inkrafttreten des TSVG werden die Terminservicestellen (TSS) der KVen auch Termine bei Hausärzten und Pädiatern vermitteln. Alle Ärzte müssen ab dann ihre Mindestsprechstundenzahl bei einer vollen Zulassung auf 25 Stunden pro Woche erhöhen. Die KVen müssen die Sprechstundenzeiten veröffentlichen.

Auch die Zuschläge für die Behandlung von TSS-Patienten sowie die zehn Euro pro Patient für Termine, die der Hausarzt an den Facharzt vermittelt, werden erst ab September fließen. Den Vermittlungsbonus für Hausärzte bezeichnete Jurist Hartmann beim Internistenkongress „bemerkenswert“, weil das Gesetz ansonsten eine Zuweisung gegen Entgelt verbietet. Der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers, Patienten schnelle Termine in Praxen zu gewährleisten, toppt hier das eigentliche Verbot, so Hartmann.

Nicht alle Ärztegruppen sind erpicht darauf, die offene Sprechstunde anzubieten, obwohl diese Leistungen extrabudgetär vergütet werden sollen. So hat bereits der Berufsverband der Dermatologen die KBV gebeten, Hautärzte von diesen Sprechstunden auszunehmen. Auch wollen sie nicht zu den Fachgruppen zählen, die für Neupatienten zusätzliches Honorar erhalten. Die Rheumatologen würden das Extrahonorar für neue Patienten hingegen gerne einstreichen, nicht aber offene Sprechstunden anbieten wollen. Aber haben diese Wünsche rechtlich überhaupt Gewicht? Nein, meint Rechtsanwalt Hartmann.

Eine weitere wichtige Neuerung: Das TSVG räumt den Ländern mehr Mitspracherechte bei der Versorgung auf dem Land ein. Das betrifft zum Beispiel zusätzliche Vertragsarztsitze – auch in nicht gesperrten Bereichen. Auch bei der Ablehnung von Nachbesetzungen, der Befristung von Zulassungen oder der Verlegung von Vertragsarztsitzen können die Länder künftig mitreden.

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