Urteil
Keine Beihilfe für rezeptfreie Medikamente
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dem Ausschluss keine Verletzung der Fürsorgepflicht.
Veröffentlicht:LEIPZIG. Der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die "Fürsorgepflicht des Dienstherrn" ist nicht verletzt, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Beihilfeverordnung des Bundes entschieden hat.
Konkret wies das Gericht eine Beamtin der Bundesagentur für Arbeit in Bayern ab. Ihre Beihilfeleistungen richten sich nach der Bundesbeihilfeverordnung, an der sich überwiegend auch die Regelungen der Länder orientieren. Danach ersetzt die Beihilfe 50 Prozent ihrer "krankheitsbedingten Aufwendungen".
Rezeptfreie Arzneimittel sind allerdings weitgehend ausgeschlossen. 2013 verordnete ihr Arzt ein Nasen- und Rachenspray. Die Beihilfe der Bundesagentur wollte hierfür nicht aufkommen. Das Medikament sei nicht verschreibungspflichtig und daher von der Leistungspflicht ausgenommen.
Nach erfolglosem Widerspruch zog die Beamtin vor Gericht. Während das Verwaltungsgericht Ansbach ihr noch recht gab, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München die Klage ab.
Dem ist nun auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. "Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wirksam", urteilten die Richter. "Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang."
Zur Begründung verwies das Gericht auf flankierende Regelungen. Diese sorgten dafür, dass Beamte keine Gesundheitsaufwendungen tragen müssten, die ihre finanziellen Möglichkeiten deutlich übersteigen. So gebe es in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente.
Zudem gebe es für solche Ausgaben am Einkommen bemessene Obergrenzen. Und schließlich könne die Beihilfe Aufwendungen übernehmen, "wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde". (mwo)
Bundesverwaltungsgericht Az.: 5 C 6.16