Betriebsmedizin

Freiberufler haftet bei mangelnder Impf-Aufklärung

Das Bundesarbeitsgericht spricht den Arbeitgeber von der Haftung frei, wenn ein Angestellter nach der Impfung durch einen freiberuflichen Betriebsarzt einen Impfschaden geltend machen will.

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ERFURT. Ärzte, die auf Honorarbasis als Betriebsarzt tätig sind, müssen sich um einen entsprechenden Haftpflicht-Schutz kümmern. Denn der Arbeitgeber haftet nicht, Fehler und Pflichtverstöße muss er sich nicht zurechnen lassen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 853/16).

Das im Vorfeld teils erwartete Grundsatzurteil zur Haftung des Arbeitgebers für Fehler ihres Betriebsarztes blieb danach aus. Im Streitfall hatte ein Herzzentrum in Süd-Baden alle interessierten Mitarbeiter zu freiwilligen Grippeschutzimpfungen eingeladen. Diese wurden von einer freiberuflichen Betriebsärztin auf Honorarbasis durchgeführt.

Auch eine Angestellte der Controlling-Abteilung nahm die Impfung in Anspruch. Sie machte später einen angeblichen Impfschaden geltend und forderte Schadenersatz von ihrem Arbeitgeber. Denn die Ärztin habe sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt.

Durch alle Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Ob überhaupt ein Impfschaden vorliegt und der Vorwurf unzureichender Aufklärung berechtigt war, bleib dabei offen.

Der Arbeitgeber sei hier schlicht der falsche Beklagte und müsse daher so oder so nicht haften, entschied das BAG. Zuständig sei vielmehr die Ärztin. Bei freiberuflichen Betriebsärzten müsse der Arbeitgeber nicht selbst über Impfrisiken aufklären und sich "auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen". (mwo)

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