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„Digitale-Versorgung“-Gesetz

Hausärzte für Fortbildung zur Digitalisierung

Das „Digitale-Versorgung“-Gesetz (DVG) wird von weiteren Ärzteverbänden nur mit einem großen „Aber“ begrüßt.

Veröffentlicht:

BERLIN. Sowohl Hausärzte als auch Betriebsärzte sehen sich bei der anstehenden Gesetzgebung zur Digitalisierung des Gesundheitswesens nicht ausreichend berücksichtigt. In aktuellen Stellungnahmen fordern der Hausärzteverband ebenso wie die DGAUM („Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin“) eine stärkere Einbindung ihrer Klientel. Ansonsten, prophezeit der Hausärzteverband, werde „die Digitalisierung des Gesundheitswesens an die Wand fahren“.

Ausdrücklich wünscht sich der Verband etwa, in den Kreis derer namentlich mit aufgenommen zu werden, die unter Federführung der KBV die Inhalte der elektronischen Patientenakte festlegen sollen (wie in einem neuen § 291h SGB V vorgesehen).

Sorgen macht sich der Verband auch, dass Gesundheits-Apps nicht nur fehlerhafte Diagnosen und Therapieempfehlungen geben, sondern durch „Empfehlungen mit Überweisungscharakter“ zudem unkoordinierte Nachfrage nach ärztlichen Leistungen auslösen könnten. „Wenn Gesundheits-Apps unseren Patienten vorschreiben würden, welchen Arzt sie wann besuchen sollen, würde das zu deutlich mehr Chaos in unserem jetzt schon komplexen Gesundheitssystem führen.“

Betriebsärzte fordern Erwähnung

Darüber hinaus wünscht sich der Hausärzteverband eine Ergänzung der sozialrechtlichen Fortbildungspflichten (§ 95d SGB V) um das Thema digitale Gesundheitsversorgung. Begründung: „Man kann Ärzte nicht schlechterdings verpflichten, Patienten bei der Auswahl und Anwendung digitaler Versorgungsangebote zu beraten beziehungsweise zu unterstützen, sie aber in diesem Bereich nicht entsprechend fortbilden.“

Die DGAUM stört sich insbesondere daran, dass Betriebsärzte weder als Berechtigte für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte eigens im Gesetzentwurf erwähnt werden, noch als Arztgruppe, die Verordnungen ausstellen sowie Daten erheben und verarbeiten darf.

Laut einem von ihr in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten umfasst der „Arzt“-Begriff im DVG-Referentenentwurf „nicht automatisch auch die Betriebsärzte“, heißt es. Das laufe jedoch der erklärten Zielsetzung des Gesetzes zuwider, die Patientenversorgung verbessern zu wollen. Denn „gerade über die Betriebsärzte“ würden „viele Patienten am Arbeitsplatz erreicht, die sonst kaum eine hausärztliche oder andere fachärztliche Versorgung von Vertragsärzten in Anspruch nehmen“. (cw)

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