Urteil
Bundesgerichtshof: Berufsordnung kann Erbschaften an Ärzte nicht verbieten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ärztinnen und Ärzte dürfen Erbschaften von Patienten annehmen – so lange die guten Sitten gewahrt bleiben.
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Für einen Eingriff durch die Berufsordnung in die Testierfreiheit gebe es auch keine gesetzliche Grundlage, hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.
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Karlsruhe. Ein Vermächtnis eines Patienten an seinen Arzt ist zulässig, wenn es nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die jeweilige Berufsordnung kann ein entsprechendes Testament jedenfalls nicht verbieten, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.
Die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit könne nur vom Gesetzgeber beschränkt werden. Aus formalen Gründen noch nicht entscheiden konnte der BGH aber, ob die im Streitfall dem Vermächtnis zugrundeliegende Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Auch über berufsrechtliche Konsequenzen hatte der BGH nicht zu entscheiden.
Im Streitfall hatte der Patient mit seinem Hausarzt und einer ihn versorgenden Pflegekraft einen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ geschlossen.
Darin verpflichtete sich der Hausarzt zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich.
Als Gegenleistung sollte der Arzt nach dem Tod des Patienten ein diesem gehörendes Grundstück erhalten. Das weitere Vermögen sollte nach dem Testament des Mannes an die Pflegerin gehen.
Vorinstanzen entschieden mit Bezug auf die Berufsordnung anders
Nach dem Tod des Mannes Anfang 2018 nahm die Pflegerin den gesamten Nachlass in ihren Besitz. Der Hausarzt musste bald darauf Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die Pflegerin auf Herausgabe und Übertragung des Grundstücks.
In den Vorinstanzen wiesen das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage ab. Die Vereinbarung zur Übertragung des Grundstücks sei unwirksam. Laut Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe habe der Arzt keine Zuwendung des Patienten annehmen dürfen.
Der weitgehend der Musterberufsordnung entsprechende Wortlaut verbietet die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen, „wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“.
BGH: Berufsordnung kann nur das Verhalten der Ärzte regeln
Der BGH betonte nun, dass die Berufsordnung nur das Verhalten der Ärzte regelt und regeln kann, nicht das der Patienten. Für einen Eingriff durch die Berufsordnung in die Testierfreiheit gebe es auch keine gesetzliche Grundlage.
„Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einem Berufsverband, überlassen werden“, betonten die Karlsruher Richter.
Allerdings mussten die Vorinstanzen von ihrem gegenteiligen Standpunkt aus nicht prüfen, ob die Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt. Dies soll daher nun das OLG Hamm noch nachholen.
Sanktionen durch Ärztekammern möglich
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig und nichtig, wenn „jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“.
Über berufsrechtliche Folgen des Vermächtnis-Vertrags hatten die Gerichte nicht zu entscheiden. Nach Überzeugung des BGH soll die Berufsordnung hier „die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft“ sichern.
„Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden“, erklärten die Karlsruher Richter. (mwo)
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZR 93/24