GASTBEITRAG

Urteil zum Schuldzinsabzug ist eine bittere Pille für Kooperationen

Schuldzinsen sind laut Gesetz Betriebsausgaben, wenn Sie durch die Praxis bedingt sind. Der Fiskus sieht aber sehr genau hin, ob die Schulden privat oder betrieblich bedingt sind - und begrenzt entsprechend den Abzug der Schuldzinsen. Für Ärzte in Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften hat sich jetzt durch ein aktuelles Urteil die Rechtslage verschlechtert.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:

Der Gesetzgeber hat den Gewinn im Einkommensteuergesetz ganz allgemein als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben definiert (Paragraf 4). Durchlaufende Posten - im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte oder verausgabte Posten - scheiden aus. Zusätzlich heißt es auch, dass bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen! Dazu zählen unter anderem Schuldzinsen, die durch Überentnahmen entstanden sind. Was bedeutet das?

Betrieblich bedingte Zinsen sind abzugsfähig

Entscheidend ist die Höhe der Überentnahme
Die Wirkung von Überentnahmen in einer Einzelpraxis (Zahlen in Euro)
Einzelpraxis
Beispiel 1
Beispiel 2
Gewinn
120 000
100 000
Gewinn ohne
Schuldzinsen
155 000
35 000
Einlagen
40 000
160 000
20 000
120 000
Entnahmen
180 000
180 000
Überentnahme
-20 000
-60 000
Tatsächlich
gezahlte Zinsen
35 000
35 000
Nicht abzugsfähig: 6% der Überentnahme
1200
3600
"Freibetrag"
2050
2050
Dem Gewinn
hinzu zu rechnen
0
1550
Gewinn
120 000
101 550
Quelle: Dagmar Kayser-Passmann, Tabelle: ÄRZTE ZEITUNG

Grundsätzlich sind Schuldzinsen, die durch die Praxis veranlasst sind - wie etwa Kredite zur Anschaffung von Inventar -, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Kontokorrentzinsen zählen dazu. Allerdings darf der negative Kontostand beziehungsweise der Kredit nicht dadurch entstanden sein, dass mehr Gewinn entnommen als tatsächlich erwirtschaftet wurde - also durch Überentnahmen.

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Und die durch Überentnahmen entstandenen Schuldzinsen dürfen den Gewinn nicht mindern. Zur Vereinfachung - wobei man darüber streiten kann, was daran einfach ist - hat die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema im Gesetz verankert, mit dem die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen mit einem Satz von sechs Prozent der Überentnahmen ermittelt werden. Dabei bleibt eine Bagatellgrenze von 2050 Euro außer Ansatz, eine Art Freibetrag.

Neue Rechtslage trifft auch Gemeinschaftspraxen
Überentnahmen in Berufsausübungsgemeinschaften (Zahlen in Euro)
Berufsausübungs-
gemeinschaft
Gesamt A B C
Gewinn
100 000
33 333
33 333
33 334
Überentnahme
gesamt
60 000
30 000
30 000
Zinsaufwand
35 000
11 666,67
11 666,67
11 666,66
nicht abzugsfähig 6% der Überentnahme
3600
0
1800
1800
Max. "Freibetrag" (pro Gesellschaft)
2050
683,33
683,33
683,33
Alte Rechtslage: Freibetrag pro
Gesellschafter
6150
2050
2050
2050
Dem Gewinn hinzuzurechnen nach
jetziger Rechtslage
0
1116,67
1116,67
Dem Gewinn hinzu zu rechnen nach
alter Rechtslage
0
0
0
Gewinn jetzige Rechtslage
102 233,34
33 333
34 449,67
34 450,67
Gewinn alte
Rechtslage
100 000
33 333
33 333,--
33 334,--
Quelle: Dagmar Kayser-PassmannTabelle: ÄRZTE ZEITUNG

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Der Gewinn einer Arztpraxis liegt bei 120 000 Euro (ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen), die Einlagen betragen 40 000 Euro. Der Praxischef entnimmt 180 000 Euro - was einer Überentnahme von 20 000 Euro entspricht. Die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen liegen bei 35 000 Euro. Sechs Prozent der Überentnahme sind nicht abzugsfähig, das sind 1200 Euro. Da dies weniger ist als der Freibetrag, können die Schuldzinsen vollständig von der Steuer abgezogen werden. In der Tabelle finden Sie ein zweites Beispiel, wo die Überentnahme so hoch ist, dass nicht mehr alles abgezogen werden kann.

Der Freibetrag fällt in Kooperationen nur einmal an

An dieses auch schon kompliziert anmutende Schema haben wir uns mittlerweile gewöhnt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) - schon vom 29. März 2007 -, das jetzt veröffentlicht wurde, ist jedoch für Berufsausübungsgemeinschaften eine bittere Pille. Mit diesem Urteil wurde entschieden, dass die Überentnahmen und der Hinzurechnungsbetrag gesellschafterbezogen zu ermitteln sind, der Kürzungshöchstbetrag jedoch praxisbezogen nur einmal gewährt wird. Das heißt, dass sich alle Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft den Freibetrag für Überentnahmen teilen müssen.

An einer Abwandlung des obigen Beispiels 2 wird diese Konsequenz für die Praxis deutlich (s. Tabelle Neue Rechtslage): Eine Berufsausübungsgemeinschaft, an der die Gesellschafter A, B und C paritätisch beteiligt sind, hat insgesamt einen Gewinn von 135 000 Euro, an den Überentnahmen sind nur B und C beteiligt, alle sonstigen Daten bleiben gleich. Weil der Freibetrag aufgeteilt wird, kommen B und C - obwohl ihre Überentnahmen nicht hoch sind - sofort über den Freibetrag. Im Klartext: Je mehr Gesellschafter beteiligt sind, umso höher ist im Vergleich zur alten Rechtslage bei gleichen Bedingungen der ermittelte Gewinn - und damit leider auch die Steuer.

Dagmar Kayser-Passmann, Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin, Geschäftsführerin und Partnerin der metax

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