Wiederholte Arbeitslosmeldung rettet Kindergeld

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MÜNCHEN (mwo). Volljährige Kinder, die arbeitslos sind oder noch einen Ausbildungsplatz suchen, sollten sich alle drei Monate arbeitslos melden. Andernfalls geht der Anspruch auf Kindergeld verloren, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Auch für den volljährigen Nachwuchs kann es noch Kindergeld geben: für Arbeitslose bis zum 21., für Kinder, die noch in Ausbildung sind oder einen Ausbildungsplatz suchen, bis zum 25. Geburtstag. Die Arbeitsagenturen streichen arbeitslose Jugendliche, die keine Leistungen beziehen, nach drei Monaten von ihrer Meldeliste.

Nach Ansicht des BFH schlägt dies auch auf das Kindergeld durch. Eine einmalige Arbeitslosmeldung reiche daher nicht aus. Vielmehr müssen sich die Kinder nach drei Monaten erneut suchend melden. Ab dem Alter von 21 Jahren ist es zudem erforderlich, das Bemühen um einen Ausbildungsplatz durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder Ähnliches nachzuweisen, so das BFH-Urteil.

Urteile des Bundesfinanzhofs, Az: II R 68/05 und III R 66/06

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