Im Zweifel geht die Lebensgefährtin leer aus

Sind im Todesfall der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung und der Erbe nicht identisch, kann das zu Streit führen. Der kann jedoch zu Lebzeiten verhindert werden.

Von Anja Krüger Veröffentlicht:
Die Begünstigung in einer Lebensversicherung gilt juristisch als Schenkung.

Die Begünstigung in einer Lebensversicherung gilt juristisch als Schenkung.

© Foto: imago

Wer eine Lebensversicherung abschließt, hat eine klare Vorstellung davon, wer das Geld im Todesfall bekommen soll: natürlich der von ihm eingesetzte Bezugsberechtigte. Aber möglicherweise bekommt nicht diese Person das Geld, sondern der gesetzliche Erbe.

"Gehört der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung nicht zu den Erben, kann es nach dem Tod des Versicherungsnehmers unter Umständen zu einem Wettlauf der Hinterbliebenen um die Auszahlung kommen", warnt der Erlanger Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht Peter Konrad. Das geschah im folgenden Fall: Ein verheirateter Mann schloss eine Lebensversicherung ab und setzte seinen Sohn als Bezugsberechtigten ein. Als er sich scheiden lassen wollte, tauschte er den Namen des Jungen gegen den seiner neuen Lebensgefährtin aus - sagte ihr aber nichts davon.

Das Bundesgericht urteilte zugunsten der Witwe

Der noch verheiratete Mann verunglückte tödlich. Seine Lebensgefährtin fand in seinem Nachlass die Police und verständigte die Versicherung. Die forderte von ihr Vertrag und Sterbeurkunde an, um die Sache prüfen zu können. In der Zwischenzeit schalteten sich die Witwe und der Sohn via Anwalt ein. Der Anwalt teilte der Versicherung mit, dass die Erben das Schenkungsangebot an die Lebensgefährtin widerriefen. Die Freundin des Mannes ging leer aus. Der Bundesgerichtshof sprach der Witwe und dem Sohn die Versicherungssumme zu.

Hätte die neue Lebensgefährtin das Geld von der Versicherung bereits erhalten, hätte sie es behalten dürfen. Der Hintergrund: Juristen betrachten die Begünstigung in der Lebensversicherung als Schenkung. Ist die Schenkung nicht zustande gekommen - also die Versicherungssumme noch nicht gezahlt - kann der Erbe sie widerrufen. Finden Erben etwa in hinterlassenen Kontoauszügen Hinweise auf eine Police, können sie dafür sorgen, dass der Versicherer das Geld nicht auszahlt. "Manche Erben, Nachlassverwalter oder Rechtsanwälte recherchieren auch blind und fragen bei großen Gesellschaften nach, ob dort eine Police besteht", berichtet Günter Wagner vom Direktversicherer Cosmosdirekt, dem Marktführer in der Risikolebensversicherung. Werden sie fündig, teilen sie dem Versicherer mit, dass sie das Bezugsrecht widerrufen. "Wir dürfen den Erben nicht sagen, wer bezugsberechtigt ist", sagt Wagner. Auch ohne das zu wissen, kann die Schenkung widerrufen werden. Erben haben aber schlechte Karten, wenn die bezugsberechtigte Person über ihre Einsetzung informiert ist. Dann gilt die Schenkung formal als vollzogen. "Ob das so ist, können wir schwer nachvollziehen", sagt Wagner.

Ein einfaches Bezugsrecht kann leicht geändert werden

Wer eine Lebensversicherung abschließt, kann jedoch verhindern, dass es Streit gibt. Er kann beispielsweise die Versicherung als Vermächtnis hinterlassen oder ein formelles Schenkungsversprechen aussprechen - das muss aber notariell beglaubigt sein.

Bei diesen Lösungen ist aber der Versicherer nicht einbezogen. "Wir empfehlen, dass Bezugsberechtigte die Kenntnis darüber schriftlich bestätigen und der Versicherte uns dies schickt", sagt Wagner. Eine weitere Möglichkeit ist, ein unwiderrufliches Bezugsrecht auszusprechen - aber daran ist der Geber für immer gebunden. "Es ist nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten zu ändern", sagt Wagner.

Umgekehrt gilt aber auch: Ein einfaches Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer jederzeit ändern. "Eine Änderung muss der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden", sagt Rechtsanwalt Konrad.

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