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Unterhalt: Steuerabzug für magere Jahre gesichert

Selbstständige sind nach einem Verdiensteinbruch vor zu geringer steuerlicher Entlastung bei Unterhaltsleistungen geschützt, so der Bundesfinanzhof.

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MÜNCHEN (mwo). Die Grenze des Steuerabzugs für Unterhaltsleistungen ist bei niedergelassenen Ärzten und anderen Selbstständigen nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zu berechnen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschieden. Damit schützte er Selbstständige nach einem Einkommenseinbruch vor einer zu geringen steuerlichen Entlastung.

Weil Selbstständige oft stark schwankende Einkünfte haben, werden ihre Unterhaltspflichten nicht nach dem laufenden Einkommen berechnet, sondern nach dem Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre. Dabei gelten bei Unterhaltszahlungen für die Eltern bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen.

Selbstständiger zahlte 4280 Euro an Mutter und Tochter

Im Streitfall zahlte ein Selbstständiger Unterhalt an seine Mutter und seine Tochter. 2008 hatte er abzüglich Steuern 9850 Euro verdient. 4280 Euro gab er davon an Mutter und Tochter ab. Das Finanzamt erkannte davon nur 1380 Euro als außergewöhnliche Belastung an.

Grund dafür sind die sogenannten Opfergrenzen bei den Zahlungen an die Mutter. Mehr habe der Selbstständige gar nicht zahlen müssen, und daher könne er auch keine höhere Steuervergünstigung beanspruchen.

Für die Berechnung hatte das Finanzamt allerdings lediglich das Einkommen aus 2008 berücksichtigt. Und damit entspricht die Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben, urteilte der BFH.

Die Steuer-Berechnung müsse die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten nachvollziehen, um zu einer gerechten Besteuerung zu kommen.

Entsprechend seien die Opfergrenzen nach den letzten drei Jahren zu berechnen, hier also der Jahre 2006 bis 2008. Dies soll im Streitfall nun das Sächsische Finanzgericht nachholen.

Steuern in dem Jahr abziehen, in dem sie gezahlt wurden

Nach Vorgaben des Bundesfinanzministeriums beträgt die Opfergrenze ein Prozent je 500 Euro des Netto-Jahreseinkommens.

Für Unterhaltsberechtigte Ehepartner und Kinder im eigenen Haushalt werden davon je fünf Prozentpunkte abgezogen. Insgesamt ist die Opfergrenze bei 50 Prozent des Nettoeinkommens gedeckelt.

Eine weitere Grenze enthält das Einkommensteuergesetz. Danach werden Unterhaltsaufwendungen nur bis zu 8004 Euro pro Jahr (667 Euro pro Monat) als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Wie der BFH in seinem Urteil weiter entschied, richtet sich bei Selbstständigen das alledem zugrunde gelegte Nettoeinkommen nicht nach der steuerlichen Jahres-Zurechnung. Vielmehr sind Steuern "grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden".

Az.: VI R 31/11

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