Unterhalt: Steuerabzug für magere Jahre gesichert

Selbstständige sind nach einem Verdiensteinbruch vor zu geringer steuerlicher Entlastung bei Unterhaltsleistungen geschützt, so der Bundesfinanzhof.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN (mwo). Die Grenze des Steuerabzugs für Unterhaltsleistungen ist bei niedergelassenen Ärzten und anderen Selbstständigen nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zu berechnen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschieden. Damit schützte er Selbstständige nach einem Einkommenseinbruch vor einer zu geringen steuerlichen Entlastung.

Weil Selbstständige oft stark schwankende Einkünfte haben, werden ihre Unterhaltspflichten nicht nach dem laufenden Einkommen berechnet, sondern nach dem Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre. Dabei gelten bei Unterhaltszahlungen für die Eltern bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen.

Selbstständiger zahlte 4280 Euro an Mutter und Tochter

Im Streitfall zahlte ein Selbstständiger Unterhalt an seine Mutter und seine Tochter. 2008 hatte er abzüglich Steuern 9850 Euro verdient. 4280 Euro gab er davon an Mutter und Tochter ab. Das Finanzamt erkannte davon nur 1380 Euro als außergewöhnliche Belastung an.

Grund dafür sind die sogenannten Opfergrenzen bei den Zahlungen an die Mutter. Mehr habe der Selbstständige gar nicht zahlen müssen, und daher könne er auch keine höhere Steuervergünstigung beanspruchen.

Für die Berechnung hatte das Finanzamt allerdings lediglich das Einkommen aus 2008 berücksichtigt. Und damit entspricht die Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben, urteilte der BFH.

Die Steuer-Berechnung müsse die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten nachvollziehen, um zu einer gerechten Besteuerung zu kommen.

Entsprechend seien die Opfergrenzen nach den letzten drei Jahren zu berechnen, hier also der Jahre 2006 bis 2008. Dies soll im Streitfall nun das Sächsische Finanzgericht nachholen.

Steuern in dem Jahr abziehen, in dem sie gezahlt wurden

Nach Vorgaben des Bundesfinanzministeriums beträgt die Opfergrenze ein Prozent je 500 Euro des Netto-Jahreseinkommens.

Für Unterhaltsberechtigte Ehepartner und Kinder im eigenen Haushalt werden davon je fünf Prozentpunkte abgezogen. Insgesamt ist die Opfergrenze bei 50 Prozent des Nettoeinkommens gedeckelt.

Eine weitere Grenze enthält das Einkommensteuergesetz. Danach werden Unterhaltsaufwendungen nur bis zu 8004 Euro pro Jahr (667 Euro pro Monat) als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Wie der BFH in seinem Urteil weiter entschied, richtet sich bei Selbstständigen das alledem zugrunde gelegte Nettoeinkommen nicht nach der steuerlichen Jahres-Zurechnung. Vielmehr sind Steuern "grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden".

Az.: VI R 31/11

Schlagworte:
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Interview zum 128. Deutschen Ärztetag

StäKo-Vorsitzender Herrmann: „Unsere Weiterbildungen sind überladen“

Lesetipps
Dr. Sonja Mathes sprach sich bei der Hauptversammlung des Marburger Bundes dafür aus, die Kolleginnen und Kollegen dabei zu unterstützen, die bald obligatorische Zeiterfassung für Ärzte an Unikliniken konsequent einzufordern.

© Rolf Schulten für die Ärzte Zeitung

143. Hauptversammlung des Marburger Bundes

MB-Delegierte: Elektronische Zeiterfassung an Unikliniken muss durchgesetzt werden

Dr. Andreas Botzlar, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes

© Porträt: Rolf Schulten | Hirn: grandeduc / stock.adobe.com

Podcast „ÄrzteTag vor Ort“

Klinikärzte in der Primärversorgung – kann das gehen, Herr Dr. Botzlar?