Nur noch bis Silvester!

Altverluste mit Gewinnen aufwägen

Anleger, die Verluste mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren gemacht haben, können diese noch bis zum 31. Dezember 2013 mit später realisierten Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen. Doch eine Voraussetzung muss dabei erfüllt sein.

Von Jürgen Lutz Veröffentlicht:
Plus und Minus: Manchmal kann es sich auch ausgleichen.

Plus und Minus: Manchmal kann es sich auch ausgleichen.

© Fotomek / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Wer vor dem 1. Januar 2009 Wertpapiere gekauft und mit diesen innerhalb der damaligen Spekulationsfrist von einem Jahr Verluste erlitten hat, sollte jetzt handeln.

Denn Anleger können die damals entstandenen Verluste mit späteren Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Staats- oder Unternehmensanleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten, Finanzinnovationen, vermieteten Immobilien, Termingeschäften oder Edelmetallen verrechnen. Zinsen und Dividenden sind allerdings von der Verrechnung ausgeschlossen.

"Entscheidend ist, dass die Gewinne dem Anleger vor dem 31. Dezember 2013 zufließen, denn nur dann kann er die Verluste steuerlich geltend machen", sagt Thomas Bathon von der Steuerberatung Rausch & Kollegen im unterfränkischen Hösbach.

Steuerersparnisse sind möglich

Ein Beispiel verdeutlicht die mögliche Steuerersparnis: Angenommen, ein Anleger hat im Oktober 2007 Anteile an einem Aktienfonds gekauft.

Im August 2008 - also innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und kurz bevor es noch einmal kräftig abwärts ging - hat er sie mit einem Verlust von 15.000 Euro verkauft und dies in der Steuererklärung angegeben.

Im September 2009 kauft dieser Investor erneut Anteile an einem Aktienfonds, die im Herbst 2013 mit 25.000 Euro Gewinn veräußert werden.

Wurden die Verluste vom Fiskus anerkannt, kann der Anleger sie nun mit den aktuellen Gewinnen verrechnen. Damit muss er lediglich einen Gewinn von 10.000 Euro versteuern, was auf eine Zahlung von knapp 2640 Euro ans Finanzamt hinausläuft.

Würde er den Gewinn hingegen erst 2014 einstreichen, müsste er auf die kompletten 25.000 Euro die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.

"In diesem Fall wären, statt der 2638 Euro insgesamt 6595 Euro an Vater Staat zu überweisen", so Bathon.

Buchgewinne dieses Jahr realisieren

Doch was ist, wenn die Wertpapiere noch im Depot liegen und bislang nur Buchgewinne angefallen sind? In diesem Fall sollten Anleger diejenigen Gewinnerpapiere, die sie nach 2009 erworben haben, vor dem 1. Januar 2014 verkaufen.

Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden und nun im Gewinn stehen, sollten sie jedoch im Depot behalten, so Bathon.

Der Grund: "Sie sind von der Abgeltungssteuer komplett befreit." Bei Bedarf können die verkauften Papiere kurz nach dem Jahreswechsel erneut ins Depot genommen werden.

Wer den Ausgleich im Jahr 2013 versäumt, kann solche Altverluste ab dem 1. Januar 2014 nur sehr eingeschränkt verrechnen - und zwar mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist.

Dazu gehören Gewinne aus Immobilienverkäufen, die spätestens zehn Jahre nach dem Kauf erzielt werden, sowie Gewinne aus Geschäften mit Gold, Kunst oder Antiquitäten.

In diesen Fällen beläuft sich die Spekulationsfrist auf ein Jahr. Die gleiche Beschränkung bei der Verrechnung gilt, falls die im Jahr 2013 realisierten Gewinne geringer ausgefallen sind als der Verlustvortrag.

"In diesem Fall kann das überschüssige Minus ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden", sagt Bathon.

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