Bundesfinanzhof

Fiskus bei Zytostatika in die Schranken gewiesen

Auf vom Arzt abgerechnete Chemotherapien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Körperschaftssteuer, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Leistungen seien dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen.

Von Marin Wortmann Veröffentlicht:
Für den Bundesfinanzhof sind viele Leistungen dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen.

Für den Bundesfinanzhof sind viele Leistungen dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen.

© Kurt Kleemann / Fotolia

MÜNCHEN. Die Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung ist auch dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn nicht das Krankenhaus, sondern der behandelnde Arzt über die KV abrechnet. Denn auch dann ist die Behandlung dem Krankenhausbetrieb zuzurechnen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Er gab damit einem Plankrankenhaus in Westfalen Recht. Dies behandelt Krebspatienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die ambulanten Behandlungen erfolgen überwiegend durch angestellte, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte. Dies rechnen sie im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erlaubten Nebentätigkeit selbst mit der KV oder den Patienten ab.

Die Zytostatika kamen aber aus der Krankenhausapotheke. Nach einer Prüfung meinte daher das Finanzamt, diese Zytostatika seien nicht dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen. Die Krankenhausapotheke sei insoweit als Geschäftsbetrieb anzusehen und unterliege der Körperschaftsteuer.

Wie schon das Finanzgericht Münster folgte dem nun auch der Bundesfinanzhof nicht. Danach „sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen“.

Insbesondere gelte dies für Leistungen wie hier die Zytostatika, für die die Krankenkassen oder andere Sozialträger aufkommen.

Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass gegebenenfalls nicht das Krankenhaus, sondern ermächtigte Ärzte die Behandlung abrechnen.

Auch den Hinweis des Finanzamts auf einen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums ließ der Bundesfinanzhof in München nicht gelten. Soweit sich daraus „etwas anderes ergeben sollte, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an“, heißt es in dem Münchener Urteil. „Denn entscheidend ist, dass die Zytostatika im Rahmen einer (…) sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung abgegeben wurden, nicht aber, ob es sich bei Anwendung dieser Vorschrift um eine Dienstaufgabe oder eine Nebentätigkeit handelt.“ Auch die Abgabe an Privatpatienten sei dann dem Krankenhaus zuzurechnen.

Bundesfinanzhof

Az.: V R 39/17

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Vermögensanlage in geopolitisch herausfordernden Zeiten

Investmentstratege: Geldanleger mit starken Nerven können in der Krise Chancen nutzen

Kooperation | In Kooperation mit: der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Asthma, COPD und Co.

Acht Fehler bei der Inhalationstherapie – und wie es richtig geht

Lesetipps
Diabetischer Fuß mit Ulkus

© Brauer / stock.adobe.com

Innovative Therapieansätze

Mit Fischhaut gegen den diabetischen Fuß

Eine Blutprobe zur Bestimmung von vier kardiovakulären Schlüsselmarkern.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Verdacht auf Myokardinfarkt

Wenn erhöhte Troponine täuschen und es kein Herzinfarkt ist