Direkt zum Inhaltsbereich

Bundesfinanzhof

Fiskus bei Zytostatika in die Schranken gewiesen

Auf vom Arzt abgerechnete Chemotherapien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Körperschaftssteuer, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Leistungen seien dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen.

Von Marin Wortmann Veröffentlicht:
Für den Bundesfinanzhof sind viele Leistungen dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen.

Für den Bundesfinanzhof sind viele Leistungen dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen.

© Kurt Kleemann / Fotolia

MÜNCHEN. Die Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung ist auch dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn nicht das Krankenhaus, sondern der behandelnde Arzt über die KV abrechnet. Denn auch dann ist die Behandlung dem Krankenhausbetrieb zuzurechnen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Er gab damit einem Plankrankenhaus in Westfalen Recht. Dies behandelt Krebspatienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die ambulanten Behandlungen erfolgen überwiegend durch angestellte, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte. Dies rechnen sie im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erlaubten Nebentätigkeit selbst mit der KV oder den Patienten ab.

Die Zytostatika kamen aber aus der Krankenhausapotheke. Nach einer Prüfung meinte daher das Finanzamt, diese Zytostatika seien nicht dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen. Die Krankenhausapotheke sei insoweit als Geschäftsbetrieb anzusehen und unterliege der Körperschaftsteuer.

Wie schon das Finanzgericht Münster folgte dem nun auch der Bundesfinanzhof nicht. Danach „sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen“.

Insbesondere gelte dies für Leistungen wie hier die Zytostatika, für die die Krankenkassen oder andere Sozialträger aufkommen.

Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass gegebenenfalls nicht das Krankenhaus, sondern ermächtigte Ärzte die Behandlung abrechnen.

Auch den Hinweis des Finanzamts auf einen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums ließ der Bundesfinanzhof in München nicht gelten. Soweit sich daraus „etwas anderes ergeben sollte, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an“, heißt es in dem Münchener Urteil. „Denn entscheidend ist, dass die Zytostatika im Rahmen einer (…) sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung abgegeben wurden, nicht aber, ob es sich bei Anwendung dieser Vorschrift um eine Dienstaufgabe oder eine Nebentätigkeit handelt.“ Auch die Abgabe an Privatpatienten sei dann dem Krankenhaus zuzurechnen.

Bundesfinanzhof

Az.: V R 39/17

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Defizitärer Betrieb

KV Hamburg schließt pädiatrische Eigeneinrichtung

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

DAK-Chef Storm zu stabilen GKV-Beiträgen: Spargesetz ist auf Kante genäht

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Konkurrenz für Primärpraxen?

Reformpaket beschlossen: Apotheker rücken zu Hausärzten in zweiter Reihe auf

State-of-the-Art

Was in den Praxisempfehlungen und Leitlinien der DDG neu ist

Lesetipps
Patient vor der CT-Untersuchung der Lunge.

© jovannig / stock.adobe.com

Telemedizin für Prävention

Lungenkrebs-Screening: Das Münsterland zeigt, wie es funktionieren kann

Frau sitzt nachts auf ihrem Bett und schaut ins Licht ihrer Nachttischlampe.

© stokkete / stock.adobe.com

Von unten nach oben

Stufenschema bei Insomnie: So bei Schlafstörungen therapieren