Kabinettsbeschluss

„Soli“ wird weitgehend abgeschafft

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BERLIN. Das Bundeskabinett hat die Pläne von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) zur weitgehenden Streichung des Solidaritätszuschlags beschlossen. „Die wenigen auch nach Auslaufen des Solidarpaktes zum Jahresende verbleibenden Kosten werden zukünftig von denen geschultert, die mehr haben als andere“, erklärte Scholz am Mittwoch in einer Mitteilung.

Scholz will den Soli für 90 Prozent der Zahler streichen, weitere 6,5 Prozent sollen ihn von 2021 an nur noch teilweise zahlen – je höher das Einkommen, desto mehr. Im Umkehrschluss heißt das: 3,5 % der Top-Verdiener werden weiterhin den Solidaritätsbeitrag berappen müssen. Darunter fallen z.B. Ledige, die mehr als 109.451 Euro verdienen. Darauf gründet sich auch ein aktueller politisch-juristischer Streit. FDP und AfD haben bereits angekündigt, die Causa vors Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu bringen.

Der Zuschlag bemisst sich an der Einkommensteuer, wer viel Geld gespart hat und dafür Zinsen kassiert, muss also entsprechend mehr zahlen. Auch Unternehmen zahlen ihn über die Körperschaftsteuer. Ab 2021 soll nun als Freigrenze eine Einkommenssteuer von 16.956/33.913 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) laut Gesetzentwurf gelten.

Insgesamt brachte der Soli dem Staat im vergangenen Jahr 18,9 Milliarden Euro ein. Für das laufende Jahr rechnet das Finanzministerium mit Soli-Einnahmen von rund 19,4 Milliarden Euro und 2020 von rund 20 Milliarden Euro.

Der Soli war einst unter anderem wegen des Irak-Kriegs und später wegen des Aufbaus der neuen Bundesländer eingeführt worden. Die Entscheidung über seine völlige Abschaffung soll nach dem Willen von Scholz erst in der nächsten Legislaturperiode fallen, wie er im ARD-„Morgenmagazin“ sagte. (dpa)

Wer zahlt künftig noch den Soli?

Neue Einteilung am Beispiel Ledige

  • Freigrenze: sozialversicherungspflichtiges Einkommen bis 73.874 Euro brutto/Jahr
  • Minderungsbereich: Einkommen zwischen 73.875 und 109.451 Euro brutto
  • Vollbereich mit 5,5%:  über 109.451 Euro Bruttoverdienst

Beispielberechnung laut Bundesfinanzministerium – soweit möglich – für den Veranlagungszeitraum 2021

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