Schufa & Co müssen ihre Daten offenlegen

Eine Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes zwingt Auskunfteien, Einblick in ihr Scoring-System zu geben. Ab dem 1. April können Ärzte erfahren, welche Daten dort über sie gespeichert sind.

Von Antonia von Alten Veröffentlicht:
Datenmagnet: Die Schufa sammelt und verwaltet nach eigenen Angaben Daten über die Zahlungskraft von 65 Millionen Bürgern. © von der Laage / imago

Datenmagnet: Die Schufa sammelt und verwaltet nach eigenen Angaben Daten über die Zahlungskraft von 65 Millionen Bürgern. © von der Laage / imago

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Kaum jemand, der in Deutschland nicht erfasst ist. Jede Girokonto-Eröffnung wird an die Schufa, die Schutzgesellschaft für allgemeine Kreditsicherung in Wiesbaden, gemeldet. Sie weiß, wer eine EC- oder Kreditkarte, einen Telefonvertrag, Raten- oder Immobilienkredite hat. Sie kennt die Höhe der Schulden, ist informiert darüber, ob Mahnverfahren laufen, eine Privatinsolvenz oder gar ein Haftbefehl ansteht.

Aus den gesammelten Werten berechnet die Schufa - genauso wie andere Auskunfteien - einen sogenannten Score (Zahlenwert). Je besser dieser Wert, desto besser ist statistisch gesehen die Kreditwürdigkeit eines Kunden. Diese Score-Werte sind bares Geld wert und werden weiterverkauft an Unternehmen, die die Zahlungskraft ihrer Kunden einschätzen wollen und bei Geschäften in Vorleistung gehen - Versand- oder Onlinehändler, Mobilfunkunternehmen, Autovermieter oder Banken.

Praxischefs haben ein ambivalentes Verhältnis zu Schufa & Co. Einerseits werden sie als Privat- oder Geschäftskunden von ihnen beobachtet, auf der anderen Seite haben sie ein Interesse an der Zahlungskraft ihrer Patienten, beispielsweise wenn teure IGeL in Anspruch genommen werden.

Das Scoring-Verfahren ist immer wieder als undurchsichtig kritisiert worden. Im Juli 2009 verabschiedete der Bundestag schließlich eine Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes, die die Rechte der Verbraucher stärkt. Sie tritt am 1. Aprilheute in Kraft. Erstmals ist jetzt geregelt, wann Firmen oder auch Praxischefs die Auskunfteien über offene Rechnungen informieren dürfen, nämlich dann, wenn ihre Forderung rechtskräftig anerkannt ist und folgende Punkte erfüllt:

  • Der Schuldner muss mindestens zwei mal schriftlich gemahnt worden sein.
  • Er bestreitet die Forderung nicht.
  • Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Auskunftei liegen mindestens vier Wochen.
  • Der Schuldner wurde über die bevorstehende Meldung unterrichtet.

Nach Paragraf 34 Bundesdatenschutzgesetz müssen Auskunfteien auf schriftliche Anfrage dem Verbraucher offenlegen, welche Scorewerte in den letzten zwölf Monaten berechnet wurden und wo die gespeicherten Daten dafür herkamen. Es muss auch klar werden, an wen die Daten weitergegeben wurden und welche Informationen über offene Forderungen vorliegen.Weiterhin bezahlen müssen Verbraucher, die etwa für einen Vermieter einen Schufa-Bonitätsnachweis brauchen. Diese Auskunft für Dritte kommt auf fälschungssicherem Papier und kostet ab 1. April 18,50 Euro statt wie bisher 7,80 Euro

Ein Musterschreiben an Auskunfteien und eine Adressen von Auskunfteien in Deutschland können auf der Homepage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen heruntergeladen werden: www.vzbv.de

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