Größte Sorgfalt abseits der Schulmedizin

Die freie Wahl der Behandlungsmethode gehört zur Therapiefreiheit der Ärzte. Vor allem bei Privatversicherten haben Mediziner häufig freie Hand - wenn die Patienten mitmachen. Bei Außenseitermethoden ist aber eine besonders gründliche Aufklärung notwendig.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Über die Standardtherapien müssen Patienten informiert sein.

Über die Standardtherapien müssen Patienten informiert sein.

© Foto: BVMed

Außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ärzte bei der Auswahl von Diagnostik und Therapie nicht auf wissenschaftlich anerkannte Methoden beschränkt. Sie können grundsätzlich zwischen sämtlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die zur Erreichung des Behandlungsziels zur Verfügung stehen, wählen. Diese freie Wahl der Behandlungsmethode gehört zur Therapiefreiheit des Arztes.

Therapiefreiheit bedeutet auch, dass kein Arzt zu einer bestimmten Behandlung gezwungen werden kann. Diese Berufsfreiheit ist ebenso verfassungsrechtlich geschützt wie die freie Selbstbestimmung der Patienten. Aber auch hier gilt: keine Freiheit ohne Grenzen. Diese sind medizinische Mindeststandards und gesetzliche Vorschriften.

Patienten bestimmen, ob, wann, durch wen und mit welcher Diagnostik und Therapie sie behandelt werden möchten. Die Zurückweisung geplanter medizinischer Maßnahmen müssen Ärzte respektieren, selbst wenn sie von der Ablehnung nicht überzeugt sind und dies gar für medizinisch unvertretbar halten. Nicht die medizinische Indikation und die Vorstellungen des behandelnden Arztes sind entscheidend, sondern die Selbstbestimmung des informierten Patienten.

Ärzte müssen Entscheidung der Patienten respektieren

Wünschen Patienten die Behandlung mit einer bestimmten Methode oder lehnen sie während einer bereits begonnen Behandlung eine Einzelmaßnahme ab, so ist auch diese Entscheidung vom Arzt zu respektieren. Wird die nicht vorgenommene Behandlung möglicherweise als Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt oder kann sie eine Verschlimmerung des Leidens oder eine Gefahr für den Patienten bedeuten, sollte der Patient eine schriftliche Erklärung unterzeichnen. Aus ihr muss sich der eindeutige Wille des Patienten ergeben und in ihr muss dieser bestätigen, dass der behandelnde Arzt umfassend über die notwendige Behandlung und mögliche Folgen, wenn sie unterbleibt, aufgeklärt hat.

Therapie darf nicht unsinnig sein

Ärzte werden bei der privatärztlichen Behandlung nicht auf die sogenannte Schulmedizin (wissenschaftlich anerkannte Methoden) festgelegt. Dabei darf jedoch die Grenze zur medizinischen Unsinnigkeit nicht überschritten werden. Die Einwilligung des Patienten in eine solche Behandlung wird als sittenwidrig eingestuft und ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Anwendung einer Außenseitermethode grundsätzlich kein Behandlungsfehler (Az.: VI ZR 55/05, Az.: VI ZR 35/06).

Ärzte müssen die in Betracht kommenden schulmedizinischen Methoden und außerschulmedizinischen Methoden (Außenseitermethode) medizinisch abwägen, einen Vergleich der zu erwartenden Vorteile und Nachteile vornehmen und entscheiden, ob unter Berücksichtigung des Patientenwohls die Anwendung der außerschulmedizinischen Behandlung gerechtfertigt ist. Die Prüfung der Vor- und Nachteile muss vor Beginn der Behandlung erfolgen, aber während der Behandlung permanent immer wieder vorgenommen werden. Der BGH verlangt während der Behandlung mit Außenseitermethoden eine besondere Vorsicht des Arztes. Außer über die Risiken ist über die standardmäßig angewendete, wissenschaftlich anerkannte Diagnostik und Therapie zu informieren. Die Aufklärung über die Standardmethoden hat auch dann zu erfolgen, wenn der Patient die Behandlung mit einer Alternativmethode ausdrücklich wünscht. Es gilt der Grundsatz: Je weiter die Behandlungsmethode von der Schulmedizin entfernt ist, umso intensiver muss die Aufklärung sein. Für die Wirksamkeit der Aufklärung ist eine schriftliche Bestätigung des Patienten zu empfehlen.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

Tipps fürs Aufklärungsgespräch

Grundsätzlich haben Ärzte Therapiefreiheit. Eine Abweichung von schulmedizinischer Behandlung ist sogar bis zur Grenze der medizinischen Unsinnigkeit möglich. Wichtig ist: Bei geplanten Außenseitermethoden müssen Ärzte ihre Patienten über die wissenschaftlich anerkannten Standardtherapien informieren. In diesen Fällen sollte nicht nur der Inhalt der Aufklärung dokumentiert werden, sondern auch eine schriftliche Bestätigung durch den Patienten eingeholt werden.

Über folgende Punkte müssen die Patienten aufgeklärt werden:

  • über die Indikation (Diagnose)
  • welche Therapie geplant ist
  • welche Risiken mit dem geplanten Eingriff verbunden sind
  • welche Behandlungsalternativen in Frage kommen
  • welche Kosten sie selbst tragen müssen.
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