Schadenersatz für unberechtigten Verdacht

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FRANKFURT/MAIN (dpa). Ein Sozialpädagoge erhält Schadenersatz, weil eine Psychotherapeutin ihn unberechtigt des sexuellen Kindesmissbrauchs verdächtigt hat. Dieses Urteil teilte das Oberlandesgericht Frankfurt(OLG) mit. Der Kläger aus dem Rhein-Main-Gebiet hatte das betroffene Kind bei einem Schulprojekt und als Fußballtrainer betreut. Der Junge war bei einer Psychotherapeutin in Behandlung. Die Frau hatte den Verdacht, das Kind sei in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht worden. Davon erzählte sie nach Ende der Behandlung mehreren Bekannten und informierte auch den Arbeitgeber des Klägers.

Der Sozialpädagoge verlor daraufhin seinen Job. Dies führte er darauf zurück, dass die Beklagte den Verdacht gegen ihn geäußert hatte. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde aber eingestellt. Das Landgericht hatte seine Klage zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die Unterrichtung des Arbeitgebers sei zum Schutze des Kindes nötig gewesen. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei dadurch nicht verletzt worden.

Das OLG als Berufungsinstanz sah dies anders: Es verurteilte die Psychotherapeutin zur Unterlassung der Äußerungen und sprach dem Pädagogen eine Entschädigung von 2000 Euro zu. Nach Ansicht des OLG hat die Frau den Kläger tatsächlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie mit einem großen Kreis über den Verdacht des Missbrauchs gesprochen hatte. Die Therapeutin hätte sich aber auf die für die Aufklärung zuständigen Behörden begrenzen müssen - wie kommunale Stellen für Kinderschutz, Polizei oder Staatsanwaltschaft. Vor allem hätte sie nicht den Arbeitgeber informieren dürfen. Die Entscheidung ist faktisch nicht anfechtbar.

Az.: 1 U 49/09

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