Mindest-Schallschutz ist für Mieter ausreichend
KARLSRUHE (dpa). Mieter müssen sich beim Schallschutz mit dem Mindeststandard begnügen. Es bestehe kein Anspruch auf eine bessere Schalldämmung, als zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in DIN-Normen festgelegt war, entschied der Bundesgerichtshof. Im konkreten Fall hatten Mieter die Miete wegen unzureichender Trittschalldämmung gemindert.
Az.: VIII ZR 85/09