Heimaufsicht darf Serviceverträge nicht auslegen

MÜNCHEN (maw). Eine Heimaufsicht darf nicht eigenmächtig in bestehende Rahmenverträge eingreifen und Dienstleister dazu drängen, für begleitete Arztbesuche der Heimbewohner auf ein Entgelt zu verzichten.

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Darauf weist das gemeinnützige Diensleistungsunternehmen Kuratorium Wohnen im Alter (KWA) mit Sitz in München hin.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat sich das KWA erfolgreich gegen die Heimaufsicht seines Albstifts Aalen durchgesetzt.

Dessen Heimaufsicht hatte laut KWA eine Anordnung erlassen, der Dienstleister solle verpflichtet werden, die Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen unentgeltlich zu erbringen.

Die KWA wandte dagegen ein, dass sie die durch die begleiteten Arztbesuche entstehenden Kosten tragen müsse, eine Refinanzierung über Pflegesätze oder Zusatzleistungen aber nicht möglich sein.

Wie die Verwaltungsrichter in dem Berufungsverfahren urteilten, war die Anordnung der Heimaufsicht rechtswidrig, denn sie sei nicht befugt, den Heimvertrag oder gar den Rahmenvertrag nach Paragraf 75 SGB XI auszulegen.

Die Kompetenzen der Heimaufsicht erstreckten sich nicht länger auf Fragen des zivilrechtlichen Teils des Heimrechts, wie die KWA hinweist.

Az.: 6 S 773/11

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