Arbeitsgericht

So läuft eine Güteverhandlung ab

Klagt eine ausgeschiedene MFA gegen ihren einstigen Praxischef, beginnt der Prozess mit einer Güteverhandlung. In seiner Kolumne schildert Frank A. Stebner, was Ärzte erwartet.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

© teutopress/ imago

SALZGITTER. Mit einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin eine Einigung über ihre Forderungen zu erzielen und einen arbeitsgerichtlichen Prozess zu vermeiden, ist die beste Lösung. Manchmal wird jedoch zuviel verlangt, sodass die Grenzen des Nachgebens überschritten wären.

Klagt die ausgeschiedene MFA vor dem Arbeitsgericht, beginnt der Prozess mit einem besonderen Verfahrensabschnitt, der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben - doch ist es empfehlenswert, wenn Ärzte allein die Güteverhandlung wahrnehmen? Es wird besondere Fälle geben, wo die sofortige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unabdingbar ist.

Wenn es in einfach gelagerten Fällen um Zeugnisformulierungen geht, kann eine Teilnahme des Arztes an der Güteverhandlung ohne Anwalt gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist die Kenntnis der Bedeutung und des Ablaufs der Güteverhandlung.

Keine Anträge

Die Güteverhandlung ist ein eigener Verfahrensabschnitt, in dem der Vorsitzende eine Einigung zu vermitteln versucht. Es werden keine Anträge gestellt, und in einer eventuellen späteren streitigen Verhandlung gibt es auch keine Zurückweisung von Vorträgen wegen Verspätung.

Der beklagte Arzt muss die Güteverhandlung nicht schriftsätzlich vorbereiten. Dies kann jedoch sinnvoll sein, wenn ein außergerichtlicher Schriftwechsel mit der MFA vorgelegt werden kann.

Sonstige Ausführungen sollten unterbleiben, denn scheitert die Güteverhandlung, wird der Schriftsatz des Arztes der weiteren Verhandlung zugrunde gelegt, sodass arbeitsrechtlich problematische Ausführungen Gegenstand des Prozesses sein können.

Die Güteverhandlung wird vom Vorsitzenden eröffnet und von ihm geleitet. Er erörtert mit den Parteien das gesamte Streitverhältnis unter freier Würdigung aller Umstände.

Soweit der Sachverhalt aufklärungsbedürftig ist, kann der Vorsitzende alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Mit Zustimmung der Parteien ist auch die informatorische Befragung per Telefon von Dritten, wie dem Steuerberater des Arbeitgebers, zulässig. Der Arzt sollte einer solchen Aufklärung allgemein nicht zustimmen.

Anwaltskosten nicht Gegenstand eines Vergleichs

In der Güteverhandlung kann sich der Arzt abwartend verhalten. Verteidigungsmittel müssen nicht im Gütetermin vorgebracht werden. Die Rechtsauffassung des Richters erfährt der Arzt durch dessen Ausführungen.

Meist wird ein Prozessvergleich Gegenstand der Einigung sein. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz trägt jede Partei die Anwaltskosten selbst, sie werden in den Vergleich nicht einbezogen.

Die Gerichtskosten können jedoch Gegenstand des Vergleiches sein und der Arzt kann sich verpflichten, einen Teil zu übernehmen.

Ist die Güteverhandlung erfolglos, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur streitigen Verhandlung, die kurzfristig erfolgen soll. Mit Zustimmung der Parteien kann der Vorsitzende auch die Güteverhandlung vertagen; sie wird dann wiederholt.

Wird der Arbeitsgerichtsprozess streitig fortgesetzt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, dessen Kosten betriebsbedingte Aufwendungen sind.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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